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01.02.2025  
Sie sehen die Außenfassade einer Niederlassung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Bundesadler und passendem Schriftzug der Behörde.

Dokument-Nr. 34764

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Urteil20.01.2025Verwaltungsgericht BerlinVG 33 K 504/24 A und VG 33 K 519/24 A
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Berlin Urteil20.01.2025

Subsidiärer Schutz für russische Männer im grund­wehr­dienst­pflichtigen AlterIn Russland ist die Einberufung und Entsendung in den Ukraine-Krieg ist zu befürchten

Die Bundesrepublik Deutschland muss russische Männer, die befürchten, zum Grundwehrdienst eingezogen und anschließend im völker­rechts­widrigen Angriffskrieg gegen die Ukraine eingesetzt zu werden, als subsidiär schutz­be­rechtigt anerkennen.

Subsidiär schutz­be­rechtigt sind nach dem Asylgesetz Menschen, die stichhaltige Gründe dafür vorbringen, dass ihnen in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht und sie den Schutz ihres Herkunftslands nicht in Anspruch nehmen können oder wegen der Bedrohung nicht in Anspruch nehmen wollen. Diesen Schutzstatus hatten die Kläger, russische Männer im grund­wehr­dienst­pflichtigen Alter, beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge beantragt. Sie hatten geltend gemacht, bisher keinen Wehrdienst in der Russischen Föderation geleistet zu haben, weswegen ihnen bei einer Rückkehr drohe, in die Armee eingezogen zu werden und im Ukraine-Krieg kämpfen zu müssen. Diese Anträge hatte die Behörde abgelehnt.

Verwal­tungs­gericht: Kläger muss bei Rückkehr nach Russland die Einberufung und Entsendung in den Ukraine-Krieg befürchten

Die dagegen gerichteten Klagen hatten Erfolg. Das Verwal­tungs­gericht hält es nach Auswertung aktuell zugänglicher Erkenntnisse für beachtlich wahrscheinlich, dass die Kläger nach ihrer Rückkehr in absehbarer Zeit gegen ihren Willen zum Grundwehrdienst in der russischen Armee einberufen und in den Ukraine-Krieg entsandt werden. Dort hätten sie damit zu rechnen, zwangsweise an völkerrechts- und/oder menschen­rechts­widrigen Handlungen teilnehmen zu müssen bzw. selbst schwersten Schaden an Leib und Leben zu erleiden. Zur Überzeugung des Gerichts bestätigen die neuesten Erkenntnisse, dass der russische Staat weiterhin und vermehrt darauf setzt, Grund­wehr­dienst­leistende zum Vertrags­ab­schluss mit den russischen Streitkräften zu nötigen, um sie sodann als Vertrags­soldaten an die Front in der (Kern-)Ukraine entsenden zu können. Auch bei einer Stationierung als Grund­wehr­dienst­leistende im russisch-ukrainischen Grenzgebiet (Region Kursk) drohe den Klägern mit beachtlicher Wahrschein­lichkeit eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung.

Verwal­tungs­gericht weicht von Rechts­auf­fassung des Oberver­wal­tungs­ge­richts ab

Mit diesen Entscheidungen weicht das Verwal­tungs­gericht von den anderslautenden Urteilen des 12. Senats des Oberver­wal­tungs­ge­richts Berlin-Brandenburg vom 22. August 2024 ab.

Gegen die Urteile kann der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin,, ra-online (pm/pt)

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