14.12.2024
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Dokument-Nr. 34561

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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss13.11.2024

Angriff auf Schul-IT: Schüler muss Schule verlassenSchulwechsel musste auch nicht zuvor schriftlich androht werden

Wer als Schüler über Monate den Datenbestand seiner Schule ausspioniert und verändert, darf in eine andere Schule überwiesen werden. Die Verhängung dieser Schul­ordnungs­maßnahme hat das Verwal­tungs­gericht Berlin in einem Eilverfahren gebilligt.

Der Antragsteller besuchte bislang das 3. Kurshalbjahr der gymnasialen Oberstufe eines Berliner Gymnasiums. Zusammen mit zwei Mitschülern hatte er im letzten Schuljahr zunächst einen schulischen Rechner so präpariert, dass das nächste eingegebene Passwort protokolliert wurde. So erlangte das Trio das Adminis­tra­tor­passwort, um im Anschluss einen sog. "Keylogger" zu installieren, der das Protokollieren aller eingegebenen Passwörter ermöglichte. Hierdurch konnten sie interne Informationen im geschützten Lehrerkanal mitlesen und organi­sa­to­rische Daten der Schulleitung abrufen. Daraufhin beschloss die Schulaufsicht nach Anhörung der Schulkonferenz, den Antragsteller in eine andere Schule desselben Bildungsgangs zu überweisen.

Schwere des Fehlverhaltens rechtfertigt Ordnungs­maßnahme

Der hiergegen gerichtete Eilantrag hatte keinen Erfolg. Das VG hat die Entscheidung als für einen schul­pflichtigen Schüler schwerste Ordnungs­maßnahme des Berliner Schulgesetzes gebilligt. Nach diesem Gesetz könnten Ordnungs­maß­nahmen unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit getroffen werden, wenn ein Schüler die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erzie­hungs­arbeit beeinträchtigte oder andere am Schulleben Beteiligte gefährde, soweit Erzie­hungs­maß­nahmen nicht zu einer Konfliktlösung geführt haben oder keine Aussicht auf Erfolg versprächen. Diesen Vorgaben entspreche die getroffene Ordnungs­maßnahme, die sich im Rahmen des der Schule zustehenden pädagogischen Beurtei­lungs­spielraums halte. Nach diesem Maßstab sei die Entscheidung nicht zu beanstanden.

Maßnahme auch verhältnismäßig

Das Vorgehen des Antragstellers stelle sich als schweres Fehlverhalten dar. Ein über Monate dauerndes Ausspionieren des Datenbestandes der Schule beeinträchtige die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erzie­hungs­arbeit. Der Antragsteller sei mit krimineller Energie vorgegangen, weshalb das schulische Vertrauen in die Integrität des Antragstellers nachhaltig und irreparabel zerstört worden sei. Angesichts der Schwere des Fehlverhaltens des Antragstellers mit einer mehrere Monate währenden Verletzung der Daten­schutz­belange und der Privatsphäre von Lehrkräften und der Schülerschaft habe die Schule den Schulwechsel nicht - wie das Gesetz dies im Regelfall vorschreibe - zuvor schriftlich androhen müssen. Die Maßnahme sei auch unter Würdigung des Umstands verhältnismäßig, dass der Antragsteller sich in seinem letzten Schuljahr vor dem Abitur befinde und die ersten Abiturprüfungen bereits in wenigen Monaten anstehen, weil er sich gegenüber den Vorwürfen völlig uneinsichtig gezeigt habe. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim OVG Berlin-Brandenburg erhoben werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

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