15.11.2024
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Dokument-Nr. 31809

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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss27.05.2022

Schülerinnen und Schüler müssen sich weiter auf COVID-19 testenAnordnung erfordert keine epidemische Lage

Die Verpflichtung von Schülerinnen und Schülern zum Selbsttest in der Schule ist rechtmäßig. Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat mehrere Eilanträge zurückgewiesen.

Gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung über Basismaßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (SARS-CoV-2-Basischutz­maß­nah­men­ver­ordnung) und den Anordnungen der zuständigen Senats­ver­waltung ist Schülerinnen und Schülern u.a. die Teilnahme am Präsen­z­un­terricht in der Schule nur gestattet, wenn sie sich zwei Mal pro Woche einem angebotenen Test auf eine Coronavirus SARS-CoV-2-Infektion unterziehen und das Testergebnis jeweils negativ ausgefallen ist. Hiergegen wandten sich die Antragsteller/innen.

Testpflicht kann unabhängig von epidemischer Lage angeordnet werden

Das VG hat die Eilanträge zurückgewiesen. Wie die Kammer bereits zuvor entschieden hat (vgl. Presse­mit­teilung 24/2021) begegne die Testpflicht an Schulen keinen durchgreifenden Bedenken. Sie sei formell rechtmäßig und könne nach § 28 a Abs. 7 IfSG unabhängig von einer durch den Deutschen Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite als notwendige Schutzmaßnahme angeordnet werden. Dies verstoße insb. nicht gegen das Bestimmt­heitsgebot oder den Parla­ments­vor­behalt. Der Gesetzgeber habe den Ländern bewusst einen Spielraum gesetzt. Es bestünden keine Bedenken gegen die Regelung der Testpflicht durch Rechts­ver­ordnung. Die Testpflicht sei zudem unter Verweis auf die vorangegangene Rechtsprechung auch materiell rechtmäßig.

Keine Ungleich­be­handlung gegenüber Beschäftigten in Büro- und Verwal­tungs­ge­bäuden

Es liege keine unzulässige Ungleichbehandlung der Schülerinnen und Schüler mit Beschäftigten in Büro- und Verwal­tungs­ge­bäuden vor, für die keine Testpflicht mehr gelte. Denn bei Letzteren falle es im Grundsatz leichter als in Schulen - insbesondere in der Primarstufe -, die Hygie­ne­maß­nahmen umzusetzen. Zu beanstanden sei auch nicht, dass der Verord­nungsgeber geimpfte und genesene Schülerinnen und Schüler nicht von der Testpflicht ausnehme. Denn das Robert-Koch-Institut schätze die Gefährdung durch COVID-19 für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt als hoch ein und schließe eine Infizierung allein durch eine Impfung oder Genesung nicht aus. Zudem könnten Schülerinnen und Schüler, die sich nicht in der Schule testen lassen wollten, Testal­ter­nativen - etwa in Testzentren - in Anspruch zu nehmen und der Schule eine Bescheinigung hierüber vorlegen.

Anordnung in Berlin stellt auch keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz dar

Der Umstand, dass Berlin mittlerweile als einziges Bundesland die Testpflicht in Schulen anordne, sei nicht geeignet, einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG zu begründen, denn dieser fordere nur eine Gleich­be­handlung im jeweiligen Zustän­dig­keits­bereich des Verord­nungs­gebers. Schließlich fehle es an einem Eilbedürfnis, da die Selbsttests nach ständiger Kammer­recht­sprechung von vergleichsweise niedriger Eingriff­sin­tensität seien. Gegen die Beschlüsse kann Beschwerde beim Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

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