14.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss22.04.2021

SARS-CoV-2: Testpflicht für Schülerinnen und Schüler bestätigtVG Berlin lehnt Eilanträge gegen Testpflicht an Schulen ab

Die Verpflichtung von Schülerinnen und Schülern zur Teilnahme an der Durchführung angebotener Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zur Teilnahme am Präsen­z­un­terricht ist nicht zu beanstanden. Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat die Eilanträge mehrerer Antragsteller/innen zurückgewiesen.

Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Anforderungen an ein Schutz- und Hygienekonzept an Schulen sowie über die Auflagen für den Schulbetrieb während der Covid-19-Pandemie (SchulHygCoV-19-VO) ist Schülerinnen und Schülern u.a. die Teilnahme am Präsenzunterricht in der Schule nur gestattet, wenn sie sich an zwei aufein­an­der­fol­genden Tagen in der Woche einem angebotenen Test auf eine Coronavirus SARS-CoV-2-Infektion unterziehen und das Testergebnis jeweils negativ ausgefallen ist. Hiergegen wendeten sich die Antragsteller/innen.

Keine unver­hält­nis­mäßige Einschränkung der Grundrechte

Das VG hat die Eilanträge zurückgewiesen. Die Testpflicht an Schulen begegne keinen durchgreifenden Bedenken. Sie diene der Eindämmung des Infek­ti­o­ns­ge­schehens bei teilweiser Aufrecht­er­haltung des Präsenzbetriebs an Schulen. Die Antragsteller/innen würden in ihren Grundrechten nicht unver­hält­nismäßig eingeschränkt. Die Testpflicht verfolge den legitimen Zweck, durch Eindämmung der Virus­aus­breitung eine Verlangsamung des Infek­ti­o­ns­ge­schehens zu erreichen und damit die Belastung für das Gesund­heits­system zu reduzieren. Sie sei zur Erreichung dieses Zwecks geeignet. Durch die Selbsttests werde zumindest ein Teil der Infektionen aufgedeckt und durch Verweigerung des Zutritts zur Schule in der Folge einer Weiter­ver­breitung des Virus innerhalb des Schulgeländes entgegengewirkt. Dem stehe auch die teilweise Fehler­an­fäl­ligkeit der Schnelltests und Zweifel an der ordnungsgemäßen Anwendung gerade durch jüngere Schülerinnen und Schüler nicht entgegen.

Testpflicht als mildere Maßnahme gegenüber Ausschluss vom Präsenzbetrieb

Die Testpflicht sei als die gegenüber dem Ausschluss vom Präsenzbetrieb mildere Maßnahme auch erforderlich. Eine Testung zuhause bringe keine vergleichbare Gewissheit der flächen­de­ckenden ordnungsgemäßen Durchführung. Zusätzliche Hygie­ne­maß­nahmen ergänzten die Testpflicht lediglich, ersetzten diese jedoch nicht. Die Testpflicht sei zudem angemessen. Ins Gewicht falle hier auch das Interesse derjenigen Schülerinnen und Schüler, die in Präsenz und nicht auf Distanz beschult werden wollten. Zudem bestehe für die Betroffenen die Möglichkeit, Testal­ter­nativen außerhalb der Schulen - etwa in Testzentren - in Anspruch zu nehmen - ggf. in Anwesenheit ihrer Eltern - und eine Bescheinigung hierüber der Schule vorzulegen. Schließlich sei davon auszugehen, dass das Personal in den Schulen auf etwaige positive Testungen in angemessener Weise reagieren werde.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/aw)

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