21.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil17.04.2013

Welthu­ma­nis­tentag: Keine Unter­richts­be­freiung im Wege der SelbsthilfeSchule muss unent­schul­digten Fehltag nicht vom Zeugnis des Schülers streichen

Ein Schüler, der am Welthu­ma­nis­tentag (21. Juni) dem Unterricht fernbleibt, hat keinen Anspruch darauf, dass ein im Zeugnis eingetragener unent­schul­digter Fehltag gestrichen wird. Er kann ferner nicht beanspruchen, dass der Welthu­ma­nis­tentag in den Ausfüh­rungs­vor­schriften der Berliner Schulverwaltung als einer der Feiertage aufgenommen wird, für die generell unter­richtsfreie Tage vorgesehen sind. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Berlin.

Im zugrunde liegenden Streitfall begehrten die Eltern eines 13-jährigen Schülers, der ein Gymnasium in Berlin-Spandau besucht, die Korrektur seines Zeugnisses wegen des Eintrags, am 21. Juni 2011 unentschuldigt gefehlt zu haben. Sie beriefen auf ihre humanistische Weltanschauung und darauf, dass der 21. Juni der Welthu­ma­nis­tentag sei. Zudem begehrten sie, diesen Tag in das Verzeichnis der unter­richts­freien Tage aufzunehmen.

Schüler hätte Unter­richts­be­freiung ggf. gerichtlich geltend machen müssen

Das Verwal­tungs­gericht Berlin wies die Klage jedoch ab. Ein Anspruch auf Korrektur des Zeugnisses bestehe nicht, weil dieses keine falschen Angaben enthalte. Vielmehr treffe es zu, dass der Schüler am fraglichen Tag ohne Entschuldigung, d.h. ohne eine Beurlaubung oder Befreiung erhalten zu haben, gefehlt habe. Er habe die Unter­richts­be­freiung nicht im Wege der Selbsthilfe durchsetzen dürfen, sondern die Unter­richts­be­freiung zuvor ggf. auch gerichtlich geltend machen müssen. Einen Anspruch auf Änderung der allgemeinen Verwal­tungs­vor­schrift, in der geregelt ist, dass bestimmte Feiertage ohne Weiteres als unterrichtsfrei gelten und für andere ein Beurlau­bungs­antrag gestellt werden muss, hätten die Kläger nicht. Diese Entscheidung bleibe im Ermessen der Behörde. Ungeachtet dessen stelle sich für die Jahre 2013 - 2015 die Frage nicht, weil der 21. Juni jeweils in die Schulferien bzw. auf einen ohnehin schulfreien Tag falle.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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