21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss10.07.2013

Keine Befreiung vom Unterricht am Welthu­ma­nis­tentagVerletzung des verfassungs­rechtlich verbürgten Gleichheits­grundsatz nicht klar dargelegt

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat die Klage eines Schülers, der am Welthu­ma­nis­tentag nicht am Unterricht teilgenommen und sich gegen die anschließende Eintragung eines unent­schul­digten Fehltages in seinem Zeugnis gewandt hatte, abgewiesen. Auch die Aufnahme des Welthu­ma­nis­tentages als unter­richts­freien Feiertag in die Aus­führungs­vor­schriften der Berliner Schulverwaltung über die Beurlaubung und Befreiung vom Unterricht verneinte das Gericht.

Im zugrunde liegenden Streitfall klagte ein Schüler, der am Welthu­ma­nis­tentag nicht am Unterricht teilgenommen und sich dann gegen die Eintragung eines unent­schul­digten Fehltages in seinem Zeugnis gewandt hatte. Zudem forderte er die Aufnahme des Welthu­ma­nis­tentages als unter­richts­freien Feiertag in die Ausfüh­rungs­vor­schriften der Berliner Schulverwaltung über die Beurlaubung und Befreiung vom Unterricht.

OVG lehnt Antrag auf Zulassung der Berufung gegen klage­ab­wei­sendes Urteil des Verwal­tungs­ge­richts ab

Die Klage blieb vor dem Verwal­tungs­gericht Berlin und letztlich auch vor dem Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg ohne Erfolg. Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts habe der Kläger nicht dargelegt, dass der verfas­sungs­rechtlich verbürgte Gleich­heits­grundsatz verletzt sei. Er selbst gehe davon aus, dass eine Befreiung vom Unterricht aus religiösen Gründen an den in der Ausfüh­rungs­vor­schrift genannten Tagen wegen der sozialen Bedeutung und Größe der Religi­o­ns­ge­mein­schaften gerechtfertigt sei. Konkrete Angaben zu einer vergleichbaren Bedeutung und Größe des Humanistischen Verbandes fehlten jedoch. Ein Hinweis auf die Zahl der von dem Humanistischen Verband unterrichteten Schülerinnen und Schüler reiche insoweit nicht aus. Eine Aufnahme des Welthu­ma­nis­tentages als unter­richts­freien Tag in die Ausfüh­rungs­vor­schriften über die Beurlaubung und Befreiung vom Unterricht könne der Kläger überdies selbst dann nicht beanspruchen, wenn die aktuelle Regelung eine nicht gerechtfertigte Ungleich­be­handlung von Mitgliedern des humanistischen Verbandes und Angehörigen einer Religi­o­ns­ge­mein­schaft darstellen sollte, denn die Verwaltung könne eine gleich­heits­widrige Begünstigung auf verschiedene Art beseitigen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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