Dokument-Nr. 20535
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- Presse hat keinen Anspruch auf Auskünfte vom Bundesamt für Verfassungsschutz im EilverfahrenOberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil22.09.2014, 5 B 226/14
- Journalist hat Anspruch auf Auskunft über Informationen des Aufsichtsrates über Verzögerungen beim Bau des Flughafens BEROberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss07.03.2014, OVG 6 S 48.13
- Presse hat Anspruch auf Auskunft über Verwendung von Mitteln der Sachleistungspauschale durch AbgeordneteVerwaltungsgericht Berlin, Beschluss22.08.2013, VG 27 L 185.13
Verwaltungsgericht Berlin Beschluss27.01.2015
Bundesverkehrsministerium muss Journalisten Auskunft über Maut-Berechnung erteilenBeantwortung der Fragen verstößt nicht gegen Geheimhaltungsvorschriften
Das Bundesverkehrsministerium muss einem Journalisten der Wochenzeitung "Die Zeit" Auskunft über die Berechnung der prognostizierten Einnahmen durch die Einführung der PKW-Maut erteilen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren.
Im zugrunde liegenden Verfahren hatte das Bundesverkehrsministerium auf eine Anfrage des Antragstellers nach der Berechnung der mit rund 700 Mio. Euro prognostizierten Maut-Einnahmen im November 2014 nur allgemein geantwortet; die Beantwortung genauerer Rückfragen lehnte die Behörde aber mit der Begründung ab, weitere Informationen stünden nicht zur Verfügung.
Behörde kann presserechtlichem Auskunftsanspruch keine Verweigerungsgründe entgegenhalten
Das Verwaltungsgericht Berlin verpflichtete das Ministerium im Wege einstweiliger Anordnung dazu, weitere konkrete Fragen zu beantworten. Diese betreffen u.a. den Berechnungsweg, den Einsatz etwaiger externer Gutachter, die geschätzte prozentuale Verteilung der Reisenden und die voraussichtliche Wahl der Vignettenart. Dem presserechtlichen Auskunftsanspruch könne die Behörde keine Verweigerungsgründe entgegen halten. Die Beantwortung verstoße nicht gegen Geheimhaltungsvorschriften, weil der den Gesetzentwurf betreffende Abstimmungs-, Beratungs- und Entscheidungsprozess der Exekutive abgeschlossen sei. Die Informationen beträfen nicht den innersten Bereich der Willensbildung der Regierung, sondern die Vorbereitung einer Regierungsentscheidung. Die Öffentlichkeit habe ein legitimes Interesse daran, diese Berechnung nachvollziehen und überprüfen zu können. Die Bekanntgabe schädige oder gefährde auch weder die öffentlichen Interessen noch die sachgerechte Durchführung eines schwebenden Verfahrens.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.01.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
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