21.11.2024
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Dokument-Nr. 32151

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Beschluss06.08.2022Verwaltungsgericht BerlinVG 24 L 183/22
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss06.08.2022

Alkoholgenuss im Park dient der Erholung und entspricht der widmungsgemäßen Nutzung öffentlicher GrünanlagenVerwal­tungs­gericht Berlin kippt Alkoholverbot im Park

Das vom Bezirksamt Mitte von Berlin verhängte Alkoholverbot im Monbijoupark und im James-Simon-Park hat nach einer Eilentscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Berlin vorerst keinen Bestand.

Am 21. Juli 2022 erließ das Bezirksamt Mitte eine bis zum 11. September 2022 befristete und für sofort vollziehbar erklärte Allge­mein­ver­fügung, nach der der Konsum sowie das Mitführen von alkoholischen Getränken in den beiden Grünanlagen von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr untersagt ist; ausgenommen wird das Mitführen alkoholischer Getränken nur im Rahmen der Durchquerung der Grünanlage. Zur Begründung berief sich die Behörde im Wesentlichen auf die für die Grünanlagen schädlichen Folgen, die auf nächtlichen Alkoholkonsum durch zahlreiche Personen zurückzuführen seien. Die Nutzung einer Grünanlage zur Nachtzeit hauptsächlich zum Konsum alkoholischer Getränke und zum wilden Feiern habe zu Schäden an den Grünanlagen geführt und widerspreche dem gesetzlichen Zweck einer Grünanlage als Ort ruhiger Erholung für die Bevölkerung.

Erlass von Ge- und Verboten muss grünan­la­gen­spe­zi­fischem Zweck dienen

Die 24. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts gab dem hiergegen gerichteten Eilantrag des Antragstellers statt. Auf das Grünan­la­gen­gesetz (GrünanlG) lasse sich die Entscheidung nicht stützen. Zwar könne die Bezirks­ver­waltung danach für Anlagen oder Anlagenteile Beschränkungen auf bestimmte Benutzungsarten und Öffnungszeiten festlegen und die Benutzung durch Gebote oder Verbote regeln. Auch wenn die Vorschrift keine weiteren Voraussetzungen hierfür festlege, folge aus der gesetzlichen Zweckbestimmung, dass der Erlass von Ge- und Verboten einem grünan­la­gen­spe­zi­fischen Zweck dienen müsse. Daran habe sich die ins Ermessen der Behörde gestellte Entscheidung zu orientieren. Dieses Ermessen habe das Bezirksamt überschritten.

Keine konsequente Durchsetzung bereits bestehender Verbote

Das befristete Verbot des Konsums und Mitführens von alkoholischen Getränken sei bereits nicht geeignet, die grünan­la­gen­recht­lichen Schutzzwecke zu verwirklichen. Denn der Konsum von Alkohol sowohl einzeln als auch in Gruppen stelle grundsätzlich eine widmungsgemäße Nutzung öffentlicher Grünanlagen zu Erholungs­zwecken dar; das Gesetz schreibe nicht vor, auf welche Art und Weise Anlagenbesucher nach Erholung suchen dürften, solange das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme eingehalten werde. Die erkennbar gewordenen Missstände resultierten nicht aus dem Alkoholgenuss als solchem. Vielmehr bedürfe es weiterer Verhal­tens­weisen, die jedoch einerseits unabhängig vom Alkoholkonsum eintreten könnten und andererseits nicht zwingende Folge jeden Alkoholkonsums seien. Lärm, Vermüllung, wildes Urinieren und anderes rücksichtsloses Verhalten seien nach dem GrünanlG ohnehin verboten. Diese Verbote setze das Bezirksamt aber nicht konsequent durch. Zugleich sei die Maßnahme auch nicht angemessen, weil sie auch für solche Anlagenbesucher gelte, die im Rahmen der widmungsgemäßen Nutzung der Anlagen Alkohol konsumierten, ohne die Anlage in ihrem Bestand oder ihrer widmungsgemäßen Funkti­o­ns­fä­higkeit zu beeinträchtigen.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/aw)

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