21.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil23.09.2015

Zucht von Nacktkatzen ohne Tasthaare ist QualzuchtFehlen von Tasthaaren ist als Schaden und Leiden anzusehen

Die Zucht von Nacktkatzen ohne funktionsfähige Tasthaare ist als Qualzucht anzusehen und verstößt daher gegen das Tierschutz­gesetz. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Berlin entschieden.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls hält und züchtet Canadian-Sphinx-Katzen (sogenannte Nacktkatzen). Die Tiere haben aufgrund einer Genveränderung keine funkti­o­ns­fähigen Tasthaare. Nach dem Tierschutzgesetz ist es verboten, Wirbeltiere zu züchten, wenn ihnen Körperteile für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder diese untauglich sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten. Zur Vermeidung der Zucht kann die zuständige Behörde das Unfrucht­ba­r­machen von Wirbeltieren anordnen. Das Veterinär- und Lebens­mit­te­lauf­sichtsamt des Bezirksamts Spandau untersagte der Klägerin auf dieser Grundlage die Zucht und forderte sie auf, den von ihr gehaltenen Kater "Willi" kastrieren zu lassen. Hiergegen wandte sich die Klägerin - ohne Erfolg.

VG bejaht Verstoß gegen das Tierschutz­gesetz

Das Verwal­tungs­gericht Berlin wies die Klage ab, nachdem sie zuvor ein tierfach­ärzt­liches Gutachten eingeholt und den Gutachter in der mündlichen Verhandlung befragt hat. Nach dessen Ausführungen seien Tasthaare ein wichtiges Sinnesorgan, das der Orientierung und der Kommunikation der Katzen diene. Daher sei deren Fehlen als Schaden und Leiden anzusehen.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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