18.10.2024
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Amtsgericht München Urteil19.03.2014

AG München zur Zucht­taug­lichkeit eines BoxersEintrag in der Ahnentafel zur Zucht­un­taug­lichkeut muss bei fehlerhaft festgestelltem krankhaften Hodenmangel widerrufen werden

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass der Züchter eines Boxers dann Anspruch auf Widerruf eines Eintrags in der Ahnentafel wegen Zucht­taug­lichkeit des Tiers hat, wenn bei einer sogenannten Körung fälsch­li­cherweise bei dem Hund ein krankhafter Hodenmangel festgestellt wurde.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist Mitglied bei einem Boxer Hunde-Club in München und besitzt den sechs Jahre alten Rüden Hero, den er zu Zuchtzwecken einsetzt. Am 17. April 2011 fand eine Körung im Boxerclub statt. Eine Körung dient zur Auswahl von Tieren einer bestimmten Rasse, die für die Zucht geeignet sind. Bei dieser Körung wurde dem Boxer-Rüden Hero die Zucht­taug­lichkeit versagt. Die Körmeisterin stellte fest, dass ein Hoden von Hero nicht vollständig im Hodensack liegt. Daher wurde die Disqua­li­fi­kation ausgesprochen. Hero wurde nicht gekört und gilt als zuchtuntauglich. Gegen die Disqua­li­fi­kation erhob der Kläger Einspruch beim Verein. Es erfolgte dennoch ein entsprechender Eintrag in die Ahnentafel von Hero, wonach dieser ein Zuchtverbot wegen Einhodikeit erhält, weil die Hoden nicht dem Standard entsprechend fest im Hodensack liegen.

Parteien streiten über Aufhebung der Disqua­li­fi­kation

Der Kläger erhob nun Klage vor dem Amtsgericht München gegen den Boxerclub. Er verlangt, dass das Zuchtverbot wegen Einhodigkeit aufgehoben wird und die Disqua­li­fi­kation in der Körung vom 17. April 2011 zurückgenommen wird. Der beklagte Verein behauptet, für die Disqua­li­fi­kation sei ausreichend, dass bei der Körung festgestellt wurde, dass beide Hoden des Rüden nicht fest im Hodensack gelegen seien.

Eintrag in der Ahnentafel muss widerrufen werden

Der zuständige Richter am Amtsgericht München gab nun im Wesentlichen dem Kläger Recht. Der Eintrag in der Ahnentafel muss widerrufen werden. Das Gericht beauftragte einen Sachver­ständigen. Dieser stellte fest, dass bei Hero mit an Sicherheit grenzender Wahrschein­lichkeit kein sogenannter Hodenabstieg (Kryptorchismus) vorliegt. Da der Rüde älter als sechs Monate sei und der betroffene Hoden sich in seiner Größe nicht vom linken Hoden unterscheide, sei es ausgeschlossen, dass der rechte Hoden in den Leistenkanal zurückverlagert werden könne. Die Lageveränderung sei am wahrschein­lichsten durch eine kurzzeitige Kontraktion des Cremas­ter­muskels aufgrund von Stress oder Angst bei der Untersuchung erfolgt.

Sachver­ständiger verneint Vorliegen eines krankhaften Hodenmangels

Das Gericht folgte dem Sachver­ständigen, der der Auffassung war, dass kein krankhafter Hodenmangel vorliege, so dass ein Zuchtausschluss zur Verhinderung der Weitervererbung nicht angezeigt sei. Die Disqua­li­fi­kation bei der Körung war daher unzutreffend. Sinn der Körungsregeln sei es, die Zucht­taug­lichkeit festzustellen, wobei insbesondere die Weitervererbung von Hodenmängeln verhindert werden soll. Laut Ziffer 3c) der Zuchtordnung sei ein Zuchtausschluss bei Hodenmängeln vorgesehen. Nach dem Sachver­stän­di­gen­gut­achten lag aber kein Hodenmangel vor.

Kläger hat keinen Anspruch auf Rücknahme der Disqua­li­fi­kation

Das Gericht hat jedoch auch entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Rücknahme der ausgesprochenen Disqua­li­fi­kation hat. Sein Recht­schutz­be­dürfnis sei mit der Korrektur der Ahnentafel erfüllt. Die Disqua­li­fi­kation habe keine eigenständige Funktion.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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