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Dokument-Nr. 9928

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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss23.06.2010

VG Mainz: Verbot heimischer Zucht von Bengal-Katzen bei fehlender Sachkunde zulässigHaltung von fünf fortpflan­zungs­fähigen Katzen und Gewinnabsichten aus Verkauf für Gewer­bs­mä­ßigkeit einer Zucht ausreichen

Züchtet jemand in seinem Wohnhaus Bengal-Katzen, hat hierfür aber offensichtlich keine ausreichend notwendige Sachkunde, da sich die Todesfälle von Tieren außergewöhnlich häufen, kann ihm von der zuständigen Behörde mit sofortiger Wirkung die gewerbsmäßige Zucht von Katzen und der Handel mit ihnen untersagt werden. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Mainz.

Im zugrunde liegenden Streitfall hält der Antragsteller in seinem Wohnhaus zu Zuchtzwecken zwei weibliche Bengal-Katzen und drei Kater. Außerdem hat er neun Jungkatzen. Soweit Tiere getrennt werden sollen, werden sie in verschiedenen Zimmern untergebracht. In der Vergangenheit kam es unter den Katzenbabys gehäuft zu Todesfällen, deren Ursachen nicht geklärt sind.

Laut Tierschutz­gesetz erforderliche Erlaubnis für gewerbsmäßige Katzenzucht liegt nicht vor

Die zuständige Behörde untersagte dem Mann unter Anordnung des Sofortvollzuges die Zucht von Katzen und den Handel mit ihnen, weil er die nach dem Tierschutz­gesetz erforderliche Erlaubnis für eine gewerbsmäßige Zucht nicht habe und die ihm wegen seiner nicht nachgewiesenen Sachkunde und der unzureichenden Haltungs­be­din­gungen auch nicht erteilt werden könne.

Zucht wird angeblich nur als Hobby betrieben

Der Antragsteller beantragte beim Verwal­tungs­gericht Mainz die Aussetzung des Sofortvollzugs der Unter­sa­gungs­ver­fügung. Er züchte nur hobbymäßig und nicht gewerbsmäßig, da er keine Einnahmen aus der Zucht erziele. Er sei auch sachkundig, zumal er seit frühester Kindheit Säugetiere züchte.

Die Richter des Verwal­tungs­ge­richts Mainz haben den Antrag abgelehnt, weil die Unter­sa­gungs­ver­fügung rechtens sei. Für die Gewer­bs­mä­ßigkeit der Zucht reiche es aus, dass der Antragsteller fünf fortpflan­zungs­fähige Katzen halte und jedenfalls die Absicht habe, Gewinn zu erzielen; immerhin biete er derzeit im Internet 12 Katzen zum Preis von 13.800,- € zum Kauf an. Seine Zucht sei auch nicht geneh­mi­gungsfähig. Dass ihm die notwendige Sachkunde fehle, zeigten die außergewöhnlich häufigen Todesfälle, die aus tierme­di­zi­nischer Sicht kranken und für die Zucht nicht geeigneten Elterntiere und seine laienhaften Thera­pie­versuche. Die Haltungs­be­din­gungen seien unzureichend, weil die Trennung kranker und gesunder Tiere durch ihre bloße Unterbringung in verschiedenen Wohnräumen nicht ausreiche.

Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Mainz

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