21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 404

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Urteil30.01.2003Amtsgericht Coburg11 C 631/02
Nachinstanz:
  • Landgericht Coburg, , 33 S 24/03
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Amtsgericht Coburg Urteil30.01.2003

Hundezucht in Mietwohnung nicht erlaubtZur Frage, ob der Mieter eines Hausanwesens eine Hundezucht – mit der der Vermieter eigentlich einverstanden ist – in den Wohnräumen betreiben darf

Als Mieter eines Hausanwesens sollte man Hundezucht nur außerhalb von Wohnräumen betreiben. Selbst wenn nämlich der Vermieter eigentlich nichts gegen die Ausübung dieses Hobbys auf dem Mietgrundstück einzuwenden hat, kann er – nach Abmahnung – kündigen, wenn die Tiere im Wohnbereich gehalten werden.

Das entschied jetzt das Amtsgericht Coburg, bestätigt durch das Landgericht Coburg. Ein tierliebender Mieter wurde verurteilt, das Anwesen zu räumen und herauszugeben. Bei der mit Sägespänen bzw. Tierstreu verbundenen Unterbringung von Hunden im Wohnbereich handele es sich nicht mehr um einen vertragsgemäßen Gebrauch. Die Kündigung des Vermieters sei deshalb berechtigt.

Sachverhalt : Der Kläger vermietete dem Beklagten ein Hausanwesen mit Geräteraum und Freifläche. Im Vertrag war dem Mieter die Einrichtung einer Hundezucht gestattet. Nach einigen Monaten musste der Vermieter feststellen, dass sich nicht nur sein Mieter, sondern auch dessen vierbeinige Lieblinge im neuen Heim pudelwohl fühlten – hatten sie sich doch um einige Welpen vermehrt. Und den Nachwuchs brachte der Beklagte in einem der Wohnräume unter. Der Kläger mahnte ihn daraufhin ab und kündigte schließlich. Der Beklagte meinte, ihm sei doch die Hundezucht gestattet. Außerdem habe er die Welpen nach der Abmahnung entfernt.

Gericht­s­ent­scheidung :

Einwendungen, die ihm vor dem Amtsgericht Coburg nichts halfen. Nach Einvernahme von Zeugen sah es das Gericht als erwiesen an, dass der Beklagte den Wohnraum auch nach der Abmahnung als stallartiges Hundezimmer verwendet habe. Ein solches (Ver)Halten entspreche aber nicht dem vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung. Die vertragliche Gestattung der Hundezucht ändere daran nichts, habe doch ausreichend Platz außerhalb der Wohnräume für das Hobby des Beklagten zur Verfügung gestanden. Der Mieter wurde deshalb zur Räumung und Herausgabe verurteilt. Auch seine Berufung zum Landgericht Coburg war nicht erfolgreich. Als die dortigen Richter ihn darauf hinwiesen, dass sie den Fall genauso wie das Erstgericht beurteilten, akzeptierte er den Richterspruch und nahm die Berufung zurück.

Quelle: Pressemitteilung des LG Coburg vom 11.04.2003

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