21.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss17.09.2015

Casino- und Pokerspiele im Internet dürfen untersagt werdenVG bestätigt Rechtmäßigkeit des vom Landesamt für Bürger- und Ordnungs­angelegen­heiten verhängten Glückss­piel­verbots

Verbotene Online-Casino- und Pokerspiele im Internet dürfen nach einem Eilbeschluss des Verwal­tungs­ge­richts Berlin untersagt werden. Das Gericht bestätigte damit die Rechtmäßigkeit einer gegenüber zwei großen Glücks­spiel­anbietern ergangene Verfügung des Landesamtes für Bürger- und Ordnungs­angelegen­heiten (LABO).

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Antrag­stel­le­rinnen mit Hauptsitz in Malta bieten im Internet Casino- und Pokerspiele an. Nach dem Glückss­piel­staats­vertrag der Länder sind solche Glücksspiele im Internet verboten. Nachdem die Länder im August 2014 übereingekommen waren, das Verbot flächendeckend durchzusetzen, untersagte das Landesamtes für Bürger- und Ordnungs­an­ge­le­gen­heiten (LABO) den Antrag­stel­le­rinnen im Februar 2015 die Abhaltung solcher Glücksspiele im Internet "im Land Berlin". Ferner forderte die Behörde einen deutlichen Hinweis darauf, dass an derartigen Spielen nur diejenigen Spieler in Deutschland teilnehmen dürften, an deren Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der aktiven Spielaufnahme die Teilnahme nach der dort gültigen Rechtslage ausdrücklich erlaubt sei. Spieler seien über den Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der aktiven Spielaufnahme zu befragen. Schließlich müsse mithilfe geeigneter technischer Methoden eine aktive Spielteilnahme vom Land Berlin aus ausgeschlossen werden.

Antrag­stel­le­rinnen berufen sich auf glückss­piel­rechtliche Erlaubnisse aus Malta und Schleswig-Holstein

Hiergegen wandten sich die Antrag­stel­le­rinnen mit ihrem Eilantrag. Sie meinen, das Land Berlin greife sie willkürlich heraus; es gebe insgesamt über 4.000 Anbieter derartiger Angebote, sodass das Vorgehen nicht konsequent sei. Sie berufen sich auf glückss­piel­rechtliche Erlaubnisse aus Malta und aus Schleswig-Holstein, wo vorübergehend eine andere Rechtslage galt. Insbesondere aber herrsche in Deutschland ein Vollzugsdefizit, das das Vorgehen der Behörde als nicht kohärent im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erscheinen lasse. Zudem könnten Internetsperren einfach umgangen werden.

Untersagung des Glücksspiels verhältnismäßig

Das Verwal­tungs­gericht Berlin wies den Eilantrag zurück. Für die Veranstaltung unerlaubten Glücksspiels im Internet könnten sich die Antrag­stel­le­rinnen nicht auf Genehmigungen aus Malta und aus Schleswig-Holstein berufen. Die Rechtslage in Deutschland sei nicht deshalb inkohärent, weil andere Arten von Glücksspielen vom Gesetzgeber als erlaubnisfähig angesehen würden. Die Untersagung sei auch verhältnismäßig. Dem Vorgehen gegen einzelne Anbieter lägen gemeinsam verabschiedete Leitlinien der Länder zugrunde. Danach werde zunächst gegen die großen und umsatzstärksten Anbieter von Casino- und Pokerspielen vorgegangen. Hierzu gehörten die Antrag­stel­le­rinnen ihrem eigenen Vortrag zufolge. Dies beruhe auf einem planvollen Vorgehen mit dem Ziel einer einheitlichen Vollzugspraxis und sei mit dem Gleich­be­hand­lungs­grundsatz vereinbar. Die Klärung der Frage, ob Internetsperren technisch umgangen werden könnten, müsse einem etwaigen Haupt­sa­che­ver­fahren vorbehalten bleiben.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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