18.10.2024
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Dokument-Nr. 18774

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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss27.08.2014

Erhebliche Steuerschulden können Passentziehung rechtfertigenPassentziehung bei gegründeter Annahme einer Flucht vor steuerlichen Verpflichtungen zulässig

Einem Steuer­pflichtigen mit erheblichen Steuerschulden kann der Reisepass entzogen werden, um zu verhindern, dass er sich seinen finanziellen Verpflichtungen entzieht. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Berlin.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens, ein 60jähriger Deutscher, schuldet dem Land Baden-Württemberg Einkom­mens­steuer und Solida­ri­täts­zu­schlag in Höhe von 250.090,43 Euro. Zusätzlich fordert der Fiskus von ihm Umsatzsteuer. Einschließlich Säumnis­zu­schlägen sind aktuell Steuerschulden in Höhe von mindestens 531.981,13 Euro fällig. In der Vergangenheit hielt sich der Antragsteller an verschiedenen Wohnorten in Deutschland auf, z.T. ohne seiner Meldepflicht nachzukommen.

Landesamt für Bürger- und Ordnungs­an­ge­le­gen­heiten entzieht Reisepass

Das Landesamt für Bürger- und Ordnungs­an­ge­le­gen­heiten entzog ihm im April 2014 den in Berlin ausgestellten Reisepass. Zu diesem Zeitpunkt hielt sich der Antragsteller in Thailand auf; nach seiner Einreise über den Flughafen Berlin-Tegel übergab die Bundespolizei dem Antragsteller den Bescheid und behielt den Reisepass ein.

VG lehnt Eilantrag gegen Passentziehung ab

Das Verwal­tungs­gericht Berlin lehnte den gegen die Passentziehung gerichteten Eilantrag des Antragstellers ab. Nach dem Passgesetz könne ein Reisepass entzogen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründeten, dass der Passinhaber sich seinen steuerlichen Verpflichtungen entziehen wolle. Dies sei hier der Fall. Er habe objektiv erhebliche Steuerschulden. Schon dies lasse bereits für sich genommen darauf schließen, dass er einen Steuer­flucht­willen habe. Ungeachtet dessen spreche hierfür im konkreten Fall zusätzlich, dass er zu keinem Zeitpunkt Bemühungen unternommen habe, seine seit Jahren bestehenden Verpflichtungen zu begleichen, und er zudem wiederholt seine Meldepflichten verletzt habe. Auch der gerichtliche Eilantrag sei zunächst ohne Adressangabe eingereicht worden; eine Meldeanschrift habe er erst auf die gerichtliche Ankündigung, dass der Antrag anderenfalls als unzulässig zurückgewiesen werde, mitgeteilt. Das Landesamt für Bürger- und Ordnungs­an­ge­le­gen­heiten sei trotz des zum Zeitpunkt des Beschei­der­lasses unbekannten Aufenthaltsorts des Antragstellers örtlich zuständig gewesen.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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