21.11.2024
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Dokument-Nr. 9401

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Beschluss11.03.2010Verwaltungsgericht BerlinVG 23 L 332.09 und VG 23 L 328.09 (Beschluss, 09.03.2010)
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss11.03.2010

Kein Reisepass: Erhebliche Steuerschuld rechtfertigt PassversagungEntzug oder Versagung eines Passes bei vorliegendem Steuer­flucht­willen rechtmäßig

Wer erhebliche Steuerschulden hat, muss damit rechnen, dass ihm kein Reisepass erteilt bzw. ein vorhandener Pass entzogen wird. Dies geht aus zwei Entscheidungen des Verwal­tungs­ge­richts Berlin hervor.

Im ersten Fall hatte die Deutsche Botschaft in San José die Ausstellung eines neuen Reisepasses für einen seit 1994 in Costa Rica lebenden Deutschen unter Berufung auf eine - unstreitig in Deutschland bestehende - Steuerschuld in Höhe von 1,6 Millionen Euro abgelehnt. Hiergegen machte der Antragsteller geltend, er habe sich seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht entzogen, da die Steuerschuld erst nach seinem Wegzug ins Ausland entstanden sei. Zudem könne er seinen steuerlichen Verpflichtungen erst recht nicht nachkommen, wenn er mangels eines deutschen Reisepasses seinen Lebens­mit­telpunkt wieder nach Deutschland verlegen müsse, weil er hier keine Existenz­grundlage habe. Der zweite Fall betraf einen in Namibia lebenden Deutschen, der Steuerschulden in Höhe von etwa 103.000,- Euro hat. Er hatte gegenüber der von der Deutschen Botschaft in Windhuk verfügten Passentziehung geltend gemacht, die Steuerschuld sei verjährt.

Andere gleich geeignete Mittel zur Durchsetzung des staatlichen Steueranspruchs nicht gegeben

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat beide Eilanträge zurückgewiesen. Nach dem Passgesetz sei ein Pass zu versagen bzw. könne entzogen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründeten, dass der Passbewerber sich seinen steuerlichen Verpflichtungen entziehen wolle. Ein Steuer­fluchtwille des Steuer­schuldners liege bereits dann vor, wenn er es an ernsthaften Bemühungen fehlen lasse, seine Steuerschulden zu begleichen, zugleich aber im Ausland verbleiben wolle. Andere gleich geeignete Mittel zur Durchsetzung des staatlichen Steueranspruchs stünden nicht zur Verfügung. Die Vorschrift diene gerade dazu, den deutschen Steuerbehörden im Ausland lebende Steuer­f­lüchtlinge zuzuführen. Es sei schließlich nicht Aufgabe der deutschen Auslands­ver­tretung zu prüfen, ob die Steuerschuld verjährt sei.

Quelle: ra-online, VG Berlin

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