23.11.2024
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Dokument-Nr. 1055

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Beschluss27.09.2005Verwaltungsgericht Trier1 L 935/005.TR
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Verwaltungsgericht Trier Beschluss27.09.2005

Passentzug bei befürchteter Steuerflucht

Dem Inhaber eines deutschen Reisepasses, der erhebliche Steuer­rück­stände hat, darf der Pass mit sofortiger Wirkung entzogen werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er sich ins Ausland absetzen will.

Der Entscheidung lag ein Bescheid der Verbands­ge­mein­de­ver­waltung Saarburg zugrunde, mit dem einem 50-jährigen Mann der Reisepass entzogen und die Ausreise ins Ausland untersagt worden ist. Dessen Steuer­rück­stände gegenüber dem Finanzamt Trier und der Stadt Saarburg beliefen sich zu diesem Zeitpunkt auf mehr als 70 000 €. Nachdem der Verbands­ge­mein­de­ver­waltung bekannt geworden war, dass der Mann seine Auswanderung nach Südamerika plante, entzog sie ihm den Reisepass.

Zu Recht, entschieden die Richter der 1. Kammer. Es bestünden konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Steuerflucht ins Ausland geplant sei und bevorstehe. So habe der Antragsteller sein KFZ abgemeldet; seine Ehefrau habe ihre Arbeitsstelle gekündigt; zudem sei die gemeinsam bewohnte Eigen­tums­wohnung mit dem gesamten Hausrat verkauft worden. In einem solchen Falle überwiege das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Bescheides den Interessen des Antragstellers, die ihm auferlegte Verpflichtung nicht vor Bestandskraft des Bescheides erfüllen zu müssen.

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz zu.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 16/05 des VG Trier v. 10.10.2005

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