21.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil12.10.2012

Überbrü­ckungs­hilfen bei Beein­träch­ti­gungen durch U-Bahn-Bau nur bei Existenz­ge­fährdungVerwal­tungs­gericht verneint Anspruch auf finanzielle Unterstützung für Gewer­be­be­treibende

Das Land Berlin muss Überbrü­ckungs­hilfen für straßen­bau­ge­schädigte Gewer­be­treibende nur zahlen, wenn der Betroffene durch Baumaßnahmen in seiner Existenz gefährdet wird. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Berlin.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt seit 1992 im Prenzlauer Berg eine Apotheke. Die Berliner Verkehrs­be­triebe - BVG - führten in den Jahren 2009 bis 2011 Baumaßnahmen am Viadukt der U-Bahnlinie 2 mit der Folge durch, dass es im Bereich der Apotheke zu Lärmbelastungen, zur Sicht­be­hin­derung aufgrund von Bauvorhängen am Viadukt und zur Sperrung eines ansonsten für Fußgänger freien Durchlasses kam. Diese mussten einen Umweg in Kauf nehmen, wenn sie die Apotheke der Klägerin erreichen wollten. Die Klägerin beantragte im Januar 2011 bei der Senats­ver­waltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung Hilfen wegen erheblicher Umsatzeinbußen, die sie auf die Baumaßnahmen zurückführte und mit ,04 % bezifferte.

Behörde lehnt Zahlung von Billig­keits­leistung ab

Die Behörde lehnte die Zahlung ab, weil die Billig­keits­leistung nur gewährt werde, wenn Gewer­be­treibende von außer­ge­wöhn­lichen Straßen­bau­maß­nahmen über ein zumutbares Maß hinaus beeinträchtigt würden und dadurch existenz­ge­fährdende Umsatzrückgänge erlitten.

Gewährung von Überbrü­ckungshilfe nur bei Beein­träch­ti­gungen durch außer­ge­wöhnliche Straßen­bau­maß­nahmen möglich

Das Verwal­tungs­gericht Berlin bestätigte diese Rechts­auf­fassung. Nach den Richtlinien für straßen­bau­ge­schädigte Gewer­be­treibende in Berlin könne eine Überbrü­ckungshilfe nur solchen durch außer­ge­wöhnliche Straßen­bau­maß­nahmen beein­träch­tigten Gewer­be­trei­benden gewährt werden, die hierdurch existenz­ge­fährdende Umsatzrückgänge erlitten hätten. Existenz­ge­fährdend seien Umsatzrückgänge nur dann, wenn aus den verbleibenden Einnahmen der Geschäft­s­tä­tigkeit der Lebensunterhalt nicht mehr gedeckt werden könne und dafür auch keine weiteren Einkünfte zur Verfügung stünden. Ferner sei erforderlich, dass die Beein­träch­ti­gungen nicht durch eigenes Verhalten vermieden oder gemildert werden könnten. Da die Klägerin die Rückgänge hier zum großen Teil durch die Einnahmen aus der Belieferung einer Pflege­ein­richtung habe ausgleichen können, habe der Beklagte die finanzielle Unterstützung zutreffend versagt.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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