Im Verfahren 7 KS 61/03 hat das Gericht einen Anspruch des Klägers verneint, ihm alle Schäden zu ersetzen, die durch das Vorhaben an seinem auf Pferdezucht spezialisierten landwirtschaftlichen Betrieb und in dem auf die Vermietung von Fremdenzimmern sowie auf Reitschulung ausgerichteten Gewerbebetrieb möglicherweise entstehen. Im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss ist eine Entschädigung für verbleibende Umwege und die Zerschneidung von Betriebsflächen dem Grunde nach vorgesehen. Ein weitergehender Entschädigungsanspruch besteht nicht. Ein Grundstückseigentümer oder Gewerbetreibender hat etwaige Gewinneinbußen, die Folge von Beschränkungen bisheriger Lagevorteile sind, grundsätzlich ohne finanziellen Ausgleich auch dann hinzunehmen, wenn er und sein Kundenkreis sich darauf eingerichtet haben. Der Gesetzgeber braucht nicht vorzusehen, dass jede durch staatliches Verhalten ausgelöste mögliche Wert- oder Rentabilitätsminderung ausgeglichen wird. Anderes gilt, wenn der Eingriff zu einer Existenzgefährdung führt. Das war hier nicht zu erkennen.
In den Verfahren 7 KS 63 und 64/03 ist der in erster Linie geltend gemachte Antrag auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses abgelehnt worden, weil die Belange der Klägerinnen, deren Grundstücke nicht unmittelbar in Anspruch genommen werden, fehlerfrei abgewogen worden sind. Die vorhabensbedingten Belastungen der Grundstücke durch Lärm, Schadstoffe und optische Beeinträchtigungen sind unter Beachtung der im Beschluss vorgesehenen Schutzauflagen, insbesondere des vorgesehenen Lärmschutzkonzeptes, von den Klägerinnen hinzunehmen. Eine sich aufdrängende, sie stärker schonende Trassenführung ist nicht erkennbar. Die Lärmberechnungen sind ebenso wie die Berechnungen der Schadstoffbelastungen nicht zu beanstanden. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht ist auch der Auffassung der Klägerinnen nicht gefolgt, dass ihnen Entschädigungszahlungen wegen einer Wertminderung ihrer Hausgrundstücke oder einer Entwertung des Außenwohnbereichs zustünden. Das Grundstück der Klägerin im Verfahren 7 KS 64/03 muss zwar infolge der geplanten Straßenführung trotz der vorgesehenen Lärmschutzwälle bzw. -wände erhebliche Lärmbeeinträchtigungen hinnehmen und wird auch im Übrigen von der Planung negativ betroffen. Die verbleibenden Beeinträchtigungen sind jedoch nicht so schwer und unerträglich, dass eine Wohnnutzung künftig unmöglich und deshalb ein Übernahmeanspruch gegen den Vorhabensträger gegeben wäre.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.07.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Niedersachsen vom 21.06.2006