21.11.2024
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Dokument-Nr. 2556

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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil21.06.2006

Keine Entschädigung für eventuelle Gewinneinbußen bei Bau einer OrtsumgehungKlagen gegen den Neubau einer Ortsumgehung abgewiesen

Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht hat drei Klagen gegen den Planfest­stel­lungs­be­schluss vom 31. Januar 2003 betreffend den Neubau der ca. 5,6 km langen Ortsumgehung Schortens im Zuge der B 210 vom Autobahnkreuz Wilhelmshaven (A 29) bis zum Anschluss an die Ortsumgehung Jever (L 807) abgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Im Verfahren 7 KS 61/03 hat das Gericht einen Anspruch des Klägers verneint, ihm alle Schäden zu ersetzen, die durch das Vorhaben an seinem auf Pferdezucht spezialisierten landwirt­schaft­lichen Betrieb und in dem auf die Vermietung von Fremdenzimmern sowie auf Reitschulung ausgerichteten Gewerbebetrieb möglicherweise entstehen. Im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss ist eine Entschädigung für verbleibende Umwege und die Zerschneidung von Betriebsflächen dem Grunde nach vorgesehen. Ein weitergehender Entschä­di­gungs­an­spruch besteht nicht. Ein Grund­s­tücks­ei­gentümer oder Gewer­be­trei­bender hat etwaige Gewinneinbußen, die Folge von Beschränkungen bisheriger Lagevorteile sind, grundsätzlich ohne finanziellen Ausgleich auch dann hinzunehmen, wenn er und sein Kundenkreis sich darauf eingerichtet haben. Der Gesetzgeber braucht nicht vorzusehen, dass jede durch staatliches Verhalten ausgelöste mögliche Wert- oder Renta­bi­li­täts­min­derung ausgeglichen wird. Anderes gilt, wenn der Eingriff zu einer Existenz­ge­fährdung führt. Das war hier nicht zu erkennen.

In den Verfahren 7 KS 63 und 64/03 ist der in erster Linie geltend gemachte Antrag auf Aufhebung des Planfest­stel­lungs­be­schlusses abgelehnt worden, weil die Belange der Klägerinnen, deren Grundstücke nicht unmittelbar in Anspruch genommen werden, fehlerfrei abgewogen worden sind. Die vorha­bens­be­dingten Belastungen der Grundstücke durch Lärm, Schadstoffe und optische Beein­träch­ti­gungen sind unter Beachtung der im Beschluss vorgesehenen Schutzauflagen, insbesondere des vorgesehenen Lärmschutz­kon­zeptes, von den Klägerinnen hinzunehmen. Eine sich aufdrängende, sie stärker schonende Trassenführung ist nicht erkennbar. Die Lärmbe­rech­nungen sind ebenso wie die Berechnungen der Schad­s­toff­be­las­tungen nicht zu beanstanden. Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht ist auch der Auffassung der Klägerinnen nicht gefolgt, dass ihnen Entschä­di­gungs­zah­lungen wegen einer Wertminderung ihrer Hausgrundstücke oder einer Entwertung des Außen­wohn­be­reichs zustünden. Das Grundstück der Klägerin im Verfahren 7 KS 64/03 muss zwar infolge der geplanten Straßenführung trotz der vorgesehenen Lärmschutzwälle bzw. -wände erhebliche Lärmbe­ein­träch­ti­gungen hinnehmen und wird auch im Übrigen von der Planung negativ betroffen. Die verbleibenden Beein­träch­ti­gungen sind jedoch nicht so schwer und unerträglich, dass eine Wohnnutzung künftig unmöglich und deshalb ein Übernah­mean­spruch gegen den Vorhabensträger gegeben wäre.

Erläuterungen

siehe auch

Beschluss des Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­gericht vom 27. Juli 2006 Natur­schutz­verband unterliegt mit Klage gegen Bau einer Ortsumgehung

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Niedersachsen vom 21.06.2006

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