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Dokument-Nr. 31081

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Verwaltungsgericht Berlin Urteil18.11.2021

Richterdaten müssen nicht herausgegeben werdenKein Auskunfts­an­spruch perso­nen­be­zogener Richterdaten nach dem Informations­freiheits­gesetz

Die Senats­ver­waltung für Justiz, Verbrau­cher­schutz und Antidis­kri­mi­nierung (fortan: Senats­ver­waltung) muss perso­nen­be­zogene Daten der Berliner Richterinnen und Richter nicht zugänglich machen, sofern diese nicht eingewilligt haben. Das hat das Verwal­tungs­gericht entschieden.

Die Klägerin betreibt das digitale Bewer­tungs­portal "richterscore". Dort können sich Anwälte über Richter austauschen, um sich auf Gerichts­prozesse vorzubereiten. Die Klägerin beantragte im Jahr 2016 bei der Senats­ver­waltung unter Berufung auf das Berliner Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­gesetz die Übermittelung im Einzelnen aufge­schlüs­selter Informationen über die im Land Berlin beschäftigten Richterinnen und Richter, wie z.B. Name, Vorname, Titel, Geburtsdatum, Amtsbezeichnung und Beschäf­ti­gungs­umfang. Dies lehnte die Senats­ver­waltung unter anderem wegen daten­schutz­recht­licher Bedenken ab.

Klägerin beruft sich auf öffentliches Interesse an transparenterer Gerichtsbarkeit

Mit ihrer Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, sie wolle die Gerichts­ba­r­keiten transparenter machen; dies liege im öffentlichen Interesse und wiege schwerer als gegenläufige Interessen. Letzteren komme schon deshalb ein geringeres Gewicht zu, weil die Daten bereits im vom Deutschen Richterbund herausgegebenen Handbuch der Justiz veröffentlicht seien. Davon unabhängig stehe der Klägerin auch wegen des Gleich­be­hand­lungs­grund­satzes die Übermittelung derselben Daten zu, die der Deutsche Richterbund erhalte.

VG: Klägerin verfolgt überwiegend Priva­t­in­teressen

Das VG hat die Klage im Wesentlichen abgewiesen. Dem Auskunftsanspruch stehe der Schutz perso­nen­be­zogener Daten entgegen, soweit die Richterinnen und Richter nicht in die Weitergabe ihrer Daten gegenüber der Klägerin eingewilligt hätten. Die Klägerin verfolge überwiegend Priva­t­in­teressen, weil sie mit den begehrten Daten ihr Bewer­tungs­portal auf- bzw. ausbauen und damit ihr Geschäftsmodell verwirklichen wolle.

Interesse nicht vom Zweck des Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­ge­setzes erfasst

Ihr Interesse, die Gerichts­ba­r­keiten transparenter zu machen, sei nicht vom Zweck des Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­ge­setzes erfasst. Mit den begehrten Daten könne weder staatliches Verwal­tungs­handeln kontrolliert, noch die demokratische Meinungs- und Willensbildung gefördert werden. Darüber hinaus stünden auch bundes­rechtliche Geheim­hal­tungs­pflichten der beantragten Daten­über­mittlung entgegen, da es sich um Daten aus Personalakten handele. Auf das Daten­nut­zungs­gesetz und den Gleich­be­hand­lungs­grundsatz könne sich die Klägerin nicht berufen. Die unter­schiedliche Behandlung der Klägerin gegenüber dem Deutschen Richterbund sei nicht zu beanstanden, weil bezüglich des Handbuchs der Justiz entsprechende zweckbezogene Einwil­li­gungs­er­klä­rungen der Richterschaft vorlägen. Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

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