21.11.2024
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Dokument-Nr. 30499

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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss23.06.2021

Berliner Bezirksämter müssen Tierschutz­organisationen umfassend beteiligenIn Haupt­sach­ver­fahren eventuell Vorlage an BVerfG erforderlich

Die Berliner Bezirksämter müssen verbands­klage­berechtigte Tierschutz­organisationen bei der Erstellung von Verwaltungs­vorschriften und Verfahren nach dem Tierschutz­gesetz vorerst beteiligen. Das hat das Verwal­tungs­gericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Der Antragsteller ist eine - von insgesamt sieben im Land Berlin - als verbands­kla­ge­be­rechtigt anerkannten Tierschut­z­or­ga­ni­sa­tionen. Nach dem am 1. September 2020 in Berlin in Kraft getretenen Tierschutz­ver­bands­kla­ge­gesetz (BInTSVKG) haben solche Organisationen das Recht, an Verfahren im Bereich des Tierschutzes mitzuwirken und Maßnahmen der Behörden des Landes oder deren Unterlassen gerichtlich auf die Vereinbarkeit mit den Bestimmungen des Tierschutz­ge­setzes überprüfen zu lassen, ohne selbst in eigenen Rechten verletzt zu sein.

Antragsteller verlangte Auskunft über laufende Verfahren nach dem Tierschutz­gesetz

Der Antragsteller hatte Anfang des Jahres 2021 gegenüber den Berliner Bezirksämtern das Recht auf Auskunft über laufende Verfahren nach dem Tierschutzgesetz und auf Stellungnahme geltend gemacht. Nachdem vier Bezirksämter auf seine Anfrage nicht reagierten, hat er beim Verwal­tungs­gericht Berlin um Eilrechtschutz nachgesucht. Die Bezirksämter zweifeln an der Verfas­sungs­mä­ßigkeit des Gesetzes und berufen sich zudem darauf, für den mit dem BInTSVKG einhergehenden Verwal­tungs­mehr­aufwand nicht ausreichend ausgestattet zu sein.

Bisher erteilten Auskünfte und Zusagen ungenügend

Das VG Berlin hat dem Eilantrag stattgegeben. Die Rechte auf Auskunft über laufende Verfahren nach dem Tierschutz­gesetz und auf Stellungnahme in diesen Verfahren wie auch beim Erlass von Verwal­tungs­vor­schriften seien dem Antragsteller durch Erlass des BInTSVKG wirksam eingeräumt worden. Die Bezirksämter als Verwal­tungs­ein­heiten des Landes Berlin könnten dieses nicht mit Verweis auf verfas­sungs­rechtliche Bedenken oder unzureichende Ausstattung der Veterinärämter unangewendet lassen. Die bisher durch die betreffenden Bezirksämter erteilten Auskünfte und Zusagen, den Antragssteller an tierschutz­recht­lichen Verfahren zu beteiligen, genügten nicht, um seine gesetzlichen Ansprüche zu erfüllen.

Verfas­sungs­mä­ßigkeit zwar zweifelhaft

Es sei zwar zweifelhaft, ob das im BInTSVKG geregelte Stellung­nah­merecht anerkannter Tierschut­z­or­ga­ni­sa­tionen in Bußgeld­ver­fahren nach dem Tierschutz­gesetz mit der Kompe­ten­z­ordnung des Grundgesetzes vereinbar sei, oder ob nicht vielmehr der Bund auf diesem Gebiet von seiner konkurrierenden Gesetz­ge­bungs­kom­petenz abschließend Gebrauch gemacht habe, weshalb für die Länder kein Raum für eigene Regelungen bliebe.

Vorschrift jedoch nicht evident verfas­sungs­widrig

Die betreffende Vorschrift sei jedoch nicht evident verfassungswidrig, so dass sie der Entscheidung der Kammer jedenfalls im Eilverfahren trotz verfas­sungs­recht­licher Bedenken zugrunde gelegt werde. In einem etwaigen Haupt­sa­che­ver­fahren müsse die Vorschrift gegebenenfalls dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht zur Prüfung vorgelegt werden. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

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