18.10.2024
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Dokument-Nr. 30089

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Beschluss01.04.2021Verwaltungsgericht BerlinVG 14 L 91/21, VG 14 L 92/21 und VG 14 L 96/21
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss01.04.2021

Kunden­be­grenzung in Geschäften auf eine Person pro 40 qm nicht rechtensNegativ-Test und elektronische Kontaktnach­verfolgung als Infektions­schutz­maßnahme ausreichend

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat mehreren Eilanträgen von Einzelhändlern teilweise stattgegeben, soweit sich diese gegen die Begrenzung der Kundenanzahl in Geschäften auf eine Person pro 40 qm Verkaufsfläche richteten.

Die Zweite SARS-CoV-2-Infek­ti­o­ns­schutz­maß­nah­men­ver­ordnung des Landes Berlin (im Folgenden: Verordnung) schreibt in § 15 Absatz 1 vor, dass Verkaufsstellen im Sinne des Berliner Laden­öff­nungs­ge­setzes nur von Kundinnen und Kunden aufgesucht werden dürfen, die im Sinne von § 6 b der Verordnung negativ getestet sind (Satz 1). Für die Öffnung gilt außerdem ein Richtwert von insgesamt höchstens einer Kundin oder einem Kunden pro 40 qm Verkaufsfläche; darüber hinaus ist eine elektronische Kontaktnachverfolgung sicherzustellen (Satz 2). Für den sog. privilegierten Einzelhandel (z.B. Lebens­mit­te­l­ein­zel­handel) gelten diese Vorgaben nicht (Satz 3). Gegen diese Öffnungs­be­schrän­kungen wandten sich mehrere Inhaber von (zum Teil auch größeren) nicht­pri­vi­le­gierten Geschäften per Eilantrag, weil sie sich in ihren Rechten verletzt sehen.

VG: Verkaufs­flä­chen­be­zogene Kunden­be­grenzung ist unangemessen und damit unver­hält­nismäßig

Das VG hat die Eilanträge hinsichtlich der Testpflicht für Kundinnen und Kunden und des Gebots der elektronischen Kontakt­nach­ver­folgung zurückgewiesen. Diese Beschränkungen seien voraussichtlich nicht zu beanstanden. Hinsichtlich des 40 qm-Richtwerts hat das Gericht den Eilanträgen jedoch stattgegeben. Insoweit sei ein Anord­nungs­an­spruch glaubhaft gemacht. Zwar verfolgten sämtliche Beschränkungen einen legitimen Zweck, seien hierfür als geeignet und auch als erforderlich anzusehen. Allerdings erweise sich die verkaufs­flä­chen­be­zogene Kundenbegrenzung als unangemessen und damit als unver­hält­nismäßig im engeren Sinne.

Tagesaktueller Negativ-Test und elektronische Kontakt­nach­ver­folgung ausreichend

Da in Geschäften FFP2-Masken getragen werden müssten, ein Geschäft des nicht­pri­vi­le­gierten Einzelhandels nur mit tagesaktuellem negativem Antigentest betreten werden dürfe und eine elektronische Kontakt­nach­ver­folgung sichergestellt sein müsse, bringe der Richtwert kein signifikantes Mehr an Infek­ti­o­ns­schutz, das noch in einem angemessenen Verhältnis zu den dadurch erwartbar verursachten weiteren Umsatzeinbußen stehe. Daher erscheine es unangemessen, die gegenüber dem privilegierten Einzelhandel geltende Kunden­be­grenzung beim nicht­pri­vi­le­gierten Einzelhandel noch weiter zu verschärfen.

Erforderliche Begründung des Verord­nungs­gebers fehlt

Zudem sei die in Rede stehende Beschränkung zwischen Bund und Ländern nicht für die Öffnung des Einzelhandels mit obligatorischen Antigentests vereinbart worden, sondern habe sich auf eine Öffnung für Terminshopping-Angebote ohne Antigentests bezogen. Deshalb bedürfe es zumindest einer Begründung des Verord­nungs­gebers dafür, warum diese Beschränkung trotz der nunmehr bestehenden Testpflicht aufrecht­er­halten bleibe. Daran fehle es jedoch. Gegen die Beschlüsse kann Beschwerde beim Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

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