18.10.2024
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Dokument-Nr. 28611

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Beschluss03.04.2020Verwaltungsgericht BerlinVG 14 L 35.20
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss03.04.2020

Corona-Pandemie: Coronavirus-Eindämmungs­maßnahmen­verordnung erlaubt nicht jeden MarktstandAuf den Schwerpunkt des Marktstands-Angebots kommt es an

Nach der Berliner "Coronavirus-Eindämmungs­maßnahmen­verordnung" dürfen nur bestimmte lebens­not­wendige bzw. schwer verzichtbare Waren verkauft werden. Bei einem Mischsortiment ist auf den Schwerpunkt des Angebots abzustellen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Berlin entschieden.

Die Berliner Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus vom 22. März 2020 (Verordnung) gestattet nur den Verkauf bestimmter lebens­not­wendiger bzw. schwer verzichtbarer Waren. Mit dieser Begründung hat das Verwal­tungs­gericht den Eilantrag eines Markthändlers zurückgewiesen.

Verordnung untersagt grundsätzlich die Ladenöffnung und trifft davon Ausnahmen

Nach der Verordnung dürfen Verkaufsstellen im Sinne des Berliner Laden­öff­nungs­ge­setzes grundsätzlich nicht geöffnet werden. Davon ausgenommen sind u.a. der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke sowie Wochenmärkte, wenn sie sich auf die für den Einzelhandel in dieser Verordnung zugelassene Sortimente beschränken. Der Antragsteller betreibt Markthandel, wobei sein Sortiment zu 70 % aus Keks-Ausstechformen, zu 25 % aus Spielwaren und zu 5 % aus Olivenölseife besteht. Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin verfügte deshalb ihm gegenüber ein Verkaufsverbot.

Verkaufsstelle darf nur öffnen, wenn über 50 % der Waren der Ausnah­me­vor­schrift entsprechen

Nach Auffassung der 14. Kammer gehört das vom Antragsteller auf Wochenmärkten gehandelte Sortiment nicht zu den ausnahmsweise gestatteten Artikeln. Es handele sich dabei um ein Mischsortiment, das aus Waren bestehe, die in unter­schied­lichen Fach- bzw. Einzel­han­dels­ge­schäften verkauft würden. Bei Misch­sor­ti­menten sei auf den Schwerpunkt des Angebots abzustellen. Die Verkaufsstelle dürfe nur dann geöffnet bleiben, wenn ihr Sortiment zu über 50 % aus Waren bestehe, die in den von der Ausnah­me­vor­schrift der Verordnung erfassten Fachgeschäften verkauft werden dürften. Das sei hier nicht der Fall. Es handele sich auch nicht um gestatteten Handwer­ker­bedarf, denn sein Angebot richte sich offensichtlich nicht an Angehörige des Bäckerhandwerks, sondern an die allgemeine Bevölkerung. Überdies seien die Ausnahmen von den Verboten der Verordnung wegen deren überragend wichtiger Zielsetzung eng auszulegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/pt)

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