23.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss11.03.2015

Zeitweilige Schul­betretungs­verbote wegen Masern berechtigtGesundheitsamt darf zur Verhinderung übertragbarer Krankheiten auf der Grundlage des Infektions­schutz­gesetzes Schul­betretungs­verbot verhängen

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat entschieden, dass die Gesund­heit­sämter wegen des aktuellen Masernausbruchs in Berlin vorübergehende Schul­betretungs­verbote gegenüber nicht geimpften Schülern erlassen dürfen.

Im Land Berlin gibt es derzeit einen Masernausbruch von erheblichem Umfang; allein im Bezirk Tempelhof-Schöneberg sind zurzeit sechs Schulen betroffen. Das Gesundheitsamt dieses Bezirks ordnete daher u.a. gegenüber einem Oberstu­fen­schüler am Eckener-Gymnasium und einer Zehntklässlerin der Sophie-Scholl-Schule, die weder eine Masernimpfung noch eine durchgemachte Masernerkrankung nachweisen konnten, ein zeitlich begrenztes Schul­be­tre­tungs­verbot an.

Risiko der Weiter­ver­breitung der Masern wird durch Schul­be­tre­tungs­verbot signifikant verringert

Das Verwal­tungs­gericht Berlin billigte das behördliche Vorgehen. Das Schul­be­tre­tungs­verbot zähle zu den Schutzmaßnahmen, die die Behörden auf der Grundlage des Infek­ti­o­ns­schutz­ge­setzes zur Verhinderung übertragbarer Krankheiten wie Masern ergreifen dürfe. Derartige Maßnahmen dürften auch gegenüber Anste­ckungs­ver­dächtigen ergehen, also Personen, von denen anzunehmen sei, dass sie Krank­heits­erreger aufgenommen hätten, ohne selbst schon krank oder krank­heits­ver­dächtig zu sein. Hierfür genüge es, wenn die Annahme, dass der Betroffene Krank­heits­erreger aufgenommen habe, wahrschein­licher sei als das Gegenteil. Wegen des extrem hohen Anste­ckungs­risikos bei Masern liege die Vermutung nahe, dass die beiden Schüler in Kontakt mit den infizierten Schülern ihres Jahrgangs gekommen seien. Die Maßnahme sei jeweils verhältnismäßig, weil das Risiko der Weiter­ver­breitung der Masern hierdurch signifikant verringert werde und es die freie Entscheidung der Antragsteller gewesen sei, auf einen Impfschutz gegen Masern zu verzichten. Jedenfalls einer der Antragsteller hätte mit einer sogenannten Riegelimpfung die Maßnahme selbst abwenden können. Vor diesem Hintergrund seien die Einschränkungen beider Antragsteller in der Abitur­vor­be­reitung bzw. der Vorbereitung des Mittleren Schul­ab­schlusses hinzunehmen.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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