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Dokument-Nr. 28617

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Beschluss07.04.2020Verwaltungsgericht BerlinVG 14 L 32/20
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Berlin Beschluss07.04.2020

Coronavirus-Pandemie: Gottesdienste dürfen in Berlin weiterhin nicht stattfindenZeitlich begrenztes Verbot von Gottesdiensten ist verhältnismäßig

Das mit der Berliner Coronavirus-Eindämmungs­verordnung ausgesprochene Verbot von Gottesdiensten ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Berlin entschieden.

Das mit der Berliner Coronavirus-Eindäm­mungs­ver­ordnung ausgesprochene Verbot von Gottesdiensten ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das hat das Verwal­tungs­gericht Berlin in einem von einem religiösen Verein (Antragsteller zu 1.) und einem Gläubigen (Antragsteller zu 2.) eingeleiteten Eilverfahren entschieden.

Sachverhalt

Nach der SARS-Co-V2-Eindäm­mungs­ver­ordnung vom 22. März 2020 (Coronavirus-Eindäm­mungs­ver­ordnung) gilt stadtweit nicht nur die grundsätzliche Verpflichtung, sich in seiner Wohnung bzw. gewöhnlichen Unterkunft aufzuhalten, sondern außerdem ein Verbot vermeidbarer öffentlicher und nicht­öf­fent­licher Veranstaltungen und Versammlungen. Von den in der Verordnung geregelten Ausnahmen zu diesem Verbot sind Gottesdienste nicht erfasst. Hierdurch sehen sich die Antragsteller, die Gottesdienste in traditioneller römischer Liturgie abhalten bzw. im Fall des Antragstellers zu 2. besuchen, jeweils in ihrer Religi­o­ns­freiheit verletzt. Mit ihrem beim Verwal­tungs­gericht gestellten Eilantrag streben sie die Feststellung an, dass der Antragsteller zu 1. künftig öffentliche Gottesdienste mit bis zu 50 Teilnehmenden abhalten darf, soweit zwischen den Gläubigen Mindestabstände von 1,50 m eingehalten und Listen ihrer Kontaktdaten geführt werden.

Verbot von Gottesdiensten verletzt nicht Religi­o­ns­freiheit

Die 14. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts hat den Eilantrag zurückgewiesen. Eine wegen der hier begehrten Vorwegnahme der Hauptsache notwendige hohe Wahrschein­lichkeit des Obsiegens der Antragsteller in einem Klageverfahren sei nicht gegeben. Es sei nicht glaubhaft gemacht, dass den Antragstellern ein Anord­nungs­an­spruch mit der erforderlichen hohen Wahrschein­lichkeit zustehe. Nach der Coronavirus-Eindäm­mungs­ver­ordnung sei der Besuch von Kirchen, Moscheen und Synagogen zwar erlaubt, allerdings nur zur individuellen stillen Einkehr. Daraus ergebe sich im Umkehrschluss, dass eine öffentliche Veranstaltung von Gottesdiensten und deren Besuch nicht zu den erlaubten Tätigkeiten zähle und kein Verlassen der Wohnung rechtfertige. Diese Regelung verletze nicht die Religi­o­ns­freiheit der Antragsteller. Die Bestimmung bedeute zwar einen Eingriff in die Religi­o­ns­freiheit. Dieser sei jedoch durch widerstreitende Grundrechte und Werte von Verfassungsrang gerechtfertigt, namentlich den Schutz von Leben und Gesundheit sowohl der Gottes­dienst­teil­nehmer als auch der übrigen Bevölkerung, aber auch der Aufrecht­er­haltung eines funkti­o­nie­renden öffentlichen Gesund­heits­systems. Zum Schutz dieser Werte sei das zeitlich begrenzte Verbot auch verhältnismäßig. Der Kernbereich der Religi­o­ns­freiheit werde nicht berührt. Kirchenbesuche zur individuellen stillen Einkehr blieben weiter erlaubt, ebenso private Andachten im Kreis der Haushalts­an­ge­hörigen. Ferner bestehe die Möglichkeit, Gottesdienste auf elektronischem Wege zu übertragen und als gläubiger Mensch entsprechende Angebote zu nutzen.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/pt)

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