21.11.2024
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Dokument-Nr. 30172

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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss14.04.2021

SARS-CoV-2: Kontakt- und Aufenthalts­beschränkungen auch für von COVID-19 Genesene rechtensDauerhafte Immunität wissen­schaftlich nicht belegt

Die Kontakt­beschränkungen und Vorgaben für den Aufenthalt im öffentlichen Raum sind auch für Personen, die mit dem Coronavirus infiziert waren, nicht zu beanstanden. Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat den Eilantrag eines Antragstellers zurückgewiesen.

Die Zweite SARS-CoV-2-Infek­ti­o­ns­schutz­maß­nah­men­ver­ordnung (2. InfSchMV) enthält Kontaktbeschränkungen für den Aufenthalt im öffentlichen Raum im Freien. Nach § 2 der Verordnung ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum im Freien auf die dort genannten Personen oder Angehörige eines weiteren Haushalts bei einer Perso­ne­n­o­ber­grenze von höchstens fünf zeitgleich anwesenden Personen beschränkt. In der Zeit von 21 bis fünf Uhr ist der Aufenthalt nur allein oder zu zweit gestattet. Hiergegen wendete sich der von einer COVID-19 Erkrankung genesene Antragsteller. Er begehrte in einem Eilverfahren die Feststellung, dass die verordneten Kontakt- und Aufent­halts­be­schrän­kungen auf ihn vorläufig keine Anwendung finden. Er ist insbesondere der Auffassung, die Beschränkungen seien im Hinblick auf Personen, die mit dem Coronavirus infiziert waren, nicht geeignet.

Kontakt- und Aufent­halts­be­schrän­kungen auch für Genesene gültig

Das VG hat den Eilantrag zurückgewiesen. Der Antragsteller könne die begehrte Feststellung nicht beanspruchen. Die in der 2. InfSchMV geregelten Aufent­halts­be­schrän­kungen im öffentlichen Raum im Freien seien voraussichtlich rechtmäßig. Die allgemeine Handlungsfreiheit des Antragstellers werde nicht unverhältnismäßig eingeschränkt. Die Kontakt­be­schrän­kungen verfolgten den legitimen Zweck, Neuinfektionen mit dem Coronavirus soweit als möglich vorzubeugen, die Ausbrei­tungs­ge­schwin­digkeit von COVID-19 zu verringern und damit Leben und Gesundheit der Bevölkerung zu schützen. Der Verord­nungsgeber habe auf die besorg­nis­er­regende Entwicklung des Infek­ti­o­ns­ge­schehens reagiert. Die Maßnahmen seien zur Erreichung dieses Zwecks auch geeignet. Dies gelte auch für Personen, die mit dem Coronavirus infiziert waren bzw. von COVID-19 genesen sind. Eine dauerhafte Immunität sei wissen­schaftlich nicht belegt.

Keine Verletzung des allgemeinen Gleich­heits­satzes

Zwar indiziere eine Infektion die Bildung von Antikörpern. Deren nachweisbare Menge nehme jedoch insbesondere nach milder oder asympto­ma­tischer Infektion fortlaufend ab. Da Reinfektionen mit dem Coronavirus belegt seien, der Schutz vor einer Reinfektion mit der Zeit nachlasse und er auch von weiteren Faktoren im Einzelfall abhänge, habe der Verord­nungsgeber Personen, die bereits mit dem Coronavirus infiziert waren, nicht von den Aufent­halts­be­schrän­kungen ausnehmen müssen. Danach sei auch eine Verletzung des allgemeinen Gleich­heits­satzes nicht anzunehmen.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/aw)

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