23.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil19.05.2010

Apotheker verliert Betrie­bs­er­laubnis nach unzulässiger Abgabe verschrei­bungs­pflichtiger MedikamenteVertrauen in apothe­ken­rechtliche Zuverlässigkeit durch verant­wor­tungslose strafrechtliche festgestellte Teilnahme am Anabolikahandel erschüttert

Wer als Apotheker verschrei­bungs­pflichtige Medikamente ohne Rezept abgibt, kann seine Apothe­ken­be­trie­bs­er­laubnis verlieren. Dies geht aus einem Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Berlin hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall war der Kläger, ein 64-jähriger Apotheker und bisher Inhaber einer Apotheke in Berlin-Wilmersdorf, im Januar 2009 vom Landgericht Berlin u.a. wegen unerlaubter Abgabe von Betäu­bungs­mitteln an einen Droge­n­ab­hängigen und von verschrei­bungs­pflichtigen Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Daraufhin hatte das Landesamt für Gesundheit und Soziales seine Apothe­ken­be­trie­bs­er­laubnis widerrufen.

Betrie­bs­er­laubnis darf bei Unzuver­läs­sigkeit des Apothekers widerrufen werden

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen und die behördliche Entscheidung bestätigt. Die Erlaubnis könne bei Unzuverlässigkeit des Apothekers widerrufen werden. Dies sei insbesondere bei straf­recht­lichen Verfehlungen und bei gröblicher oder beharrlicher Zuwiderhandlung gegen das Apothekengesetz der Fall, was hier zu bejahen gewesen sei. Die strafrechtlich festgestellte aktive Teilnahme am Anabolikahandel offenbare ein den Kernbereich apothe­ken­recht­licher Verpflichtungen betreffendes Maß an Verant­wor­tungs­lo­sigkeit. Hierdurch sei das Vertrauen in seine apothe­ken­rechtliche Zuverlässigkeit grundlegend und nachhaltig erschüttert worden.

Verhalten zeigt offenbare Ignoranz gegenüber Verschrei­bungs­pflicht­regeln und gesund­heit­lichen Gefahren

Der Kläger habe sich bei der Überlassung verschrei­bungs­pflichtiger Arzneimittel nicht einmal ansatzweise die Frage gestellt, in welcher gesund­heit­lichen Verfassung sich die mutmaßlichen Endabnehmer befunden und welchen konkreten Risiken sie sich jeweils ausgesetzt hätten. Das Verhalten des Klägers rechtfertige den Rückschluss auf seine offenbare Ignoranz gegenüber den Verschrei­bungs­pflicht­regeln und gegenüber den gesund­heit­lichen Gefahren, denen mit der Anbindung an eine ärztliche Verschreibung Rechnung getragen werden solle.

Quelle: ra-online, Verwaltunsgericht Berlin

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