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- Parken im Halteverbot: Wenn der Fahrer nicht greifbar ist, muss der Fahrzeughalter die Abschleppkosten bezahlenVerwaltungsgericht Aachen, Urteil23.02.2011, 6 K 1/10
Verwaltungsgericht Berlin Urteil19.06.2013
Abschleppen eines PKW durch ein privates Unternehmen stellt keine Benutzung polizeilicher Einrichtungen dar"Benutzen" setzt willensgetragene Entscheidung des Fahrzeughalters voraus
In der amtlich angeordneten Umsetzung eines PKW liegt keine Benutzung einer öffentlichen Einrichtung. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin und hob damit einen Bescheid auf, mit dem die Polizei Umsetzungsgebühren für das Abschleppen durch ein privates Unternehmen erhoben hatte.
Im zugrunde liegenden Fall hatten Ordnungsbeamte im September 2010 die Umsetzung des innerhalb eines Haltverbots abgestellten Fahrzeugs der Klägerin angeordnet. Hierfür sollte sie eine Gebühr in Höhe von 138 Euro auf der Grundlage der Gebührenordnung für die Benutzung polizeilicher Einrichtungen (PolBenGebO) zahlen.
Gesetzliche Ermächtigung erfasst bei den in Rede stehenden Gebühren nur Benutzung öffentlicher Einrichtungen
Das Verwaltungsgericht Berlin gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Gebührenerhebung sei rechtswidrig, weil die Gebührenordnung, eine Rechtsverordnung, nicht mit höherrangigem Recht vereinbar sei. Zwar ermächtige das Gesetz über Gebühren und Beiträge den Senat zum Erlass von Gebühren- und Beitragsordnungen. Die PolBenGebO stehe damit aber nicht in Einklang und sei deshalb unanwendbar. Die gesetzliche Ermächtigung erfasse bei den hier in Rede stehenden Gebühren nur die Benutzung öffentlicher Einrichtungen. Der Halter eines Kraftfahrzeugs benutze aber keine öffentliche Einrichtung, wenn dieses umgesetzt werde. Bei der polizeilichen Leitzentrale für das Umsetzen handele es sich schon nicht um eine öffentliche Einrichtung; hiervon würden nur Einrichtungen der Daseinsvorsorge - etwa Schwimmbäder oder Sportstätten - erfasst. Die Polizei betreibe hier aber keine Daseinsvorsorge, sondern werde allein ordnungsrechtlich tätig. Zudem benutze der Fahrzeughalter die Polizei in Umsetzungsfällen nicht. Das Benutzen setze eine willensgetragene Entscheidung des Betroffenen voraus, an der es hier ebenfalls fehle. Das Gericht hatte nicht darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe der Betroffene die tatsächlichen Kosten der Umsetzung seines Fahrzeugs ggf. auf anderer Grundlage tragen muss.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.08.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
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