23.11.2024
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Dokument-Nr. 31142

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Verwaltungsgericht Berlin Urteil17.11.2021

Vielzahl von Anfragen kein Ablehnungsgrund einer Verbraucheri­nformationVG gibt Klage teilweise statt

Behörden dürfen Anträge auf Verbraucheri­nformationen, die von verschiedenen Personen über eine Inter­net­plattform gestellt werden, nicht wegen ihrer Vielzahl unter Hinweis auf ihre knappen Ressourcen und ihre "eigentlichen Aufgaben" versagen. Das hat das Verwal­tungs­gericht in einem Klageverfahren entschieden.

Der Kläger ist eine Privatperson. Im November 2019 beantragte er beim Bezirksamt Pankow über die Inter­net­plattform "Topf Secret" die Herausgabe von Informationen über die beiden letzten lebens­mit­tel­recht­lichen Betrie­b­sprü­fungen und die dabei festgestellten Beanstandungen in einem bestimmten Betrieb nebst Übermittlung der entsprechenden Kontroll­be­richte. Dieses Begehren lehnte das Bezirksamt mit Bescheid aus dem Februar 2020 mit Verweis auf die von "Topf Secret" verfolgten politischen Kampagne, die Behörden lahmzulegen, ab. Zwar würde der Antrag des Klägers nur zwei bis drei Stunden Bearbei­tungszeit kosten. Über diese Plattform seien nun jedoch mehrere hundert Anträgen gestellt worden, deren Abarbeitung insgesamt bis zu 1.800 Arbeitsstunden binden würde; Zeit, in der sonst rund 900 Lebens­mit­tel­kon­trollen durchgeführt werden könnten. Es liege deshalb ein gesetzlicher Ablehnungsgrund vor, weil "durch die Bearbeitung des Antrags die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt würde". Hiergegen setzt sich der Kläger mit seiner Klage vor dem Verwal­tungs­gericht zur Wehr.

VG: Vielzahl von Anfragen hier kein Ablehnungsgrund

Das VG hat der Klage teilweise stattgegeben. Die Ablehnung des Antrags sei rechtswidrig, da der vom Bezirksamt angenommene Ablehnungsgrund nicht vorliege. Wie sich aus dem Wortlaut der Norm und der Geset­zes­be­gründung ergebe, greife dieser nur ein, wenn einzelne Anträge einen außer­ge­wöhn­lichen Aufwand und hohe Bearbei­tungs­kosten verursachten. Das sei bei dem Antrag des Klägers, auf den allein abzustellen sei, jedoch nicht der Fall. Anträge anderer Privatpersonen, die ebenfalls die Plattform genutzt hätten, müsse sich der Kläger nicht zurechnen lassen.

Rechts­miss­bräuchliche Absicht der Plattform nicht feststellbar

Unabhängig davon lasse sich die in der Sache vom Bezirksamt behauptete rechts­miss­bräuchliche Absicht der Plattform auch nicht feststellen. Schließlich solle damit über die Veröf­fent­lichung der Kontroll­be­richte die Transparenz hergestellt werden, die das zentrale Anliegen des Verbrau­che­r­in­for­ma­ti­o­ns­ge­setzes sei. Im Falle einer Vielzahl von Anfragen müsse die Abarbeitung "gestreckt" erfolgen. Dafür erforderliche Kapazitäten müssten nötigenfalls geschaffen werden. Eine Verpflichtung der Behörde zur Erteilung der begehrten Informationen komme derzeit gleichwohl (noch) nicht in Betracht, da das Bezirksamt vorher noch den hier betroffenen Betrieb anhören müsse.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

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