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Dokument-Nr. 30410

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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss15.06.2021

Bewohner der Rigaer Straße in Berlin müssen Brand­schutz­prüfung duldenDuldungs­a­n­ordnung nicht zu beanstanden

Die gegen die Bewohner des Gebäudes Rigaer Straße 94 erlassene Anordnung des Bezirks zur Duldung der Brand­schutz­be­gehung ist nicht zu beanstanden. Das hat das Verwal­tungs­gericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Die Antragsteller sind Bewohner des Gebäudes Rigaer Straße 94. Nachdem das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg der Eigentümerin des Gebäudes Ende 2020 aufgegeben hatte, dort eine sachverständige Brand­schutz­prüfung vorzunehmen, erstritt die Eigentümerin vor dem Verwal­tungs­gericht hierfür Polizeischutz wegen zu erwartenden Widerstands auch der Bewohner. Sie erwirkte ferner die gerichtliche Verpflichtung des Bezirksamts, gegenüber den Bewohnern des Gebäudes die Duldung der Brand­schutz­prüfung anzuordnen. Dieser Verpflichtung kam das Bezirksamt, das in der Zwischenzeit Brand­schutz­be­ge­hungen mit eigenen Sachbearbeitern durchführt hatte, mit für sofort vollziehbar erklärter Duldungs­a­n­ordnung vom 7. Mai 2021 nach. Gegen diese Duldungs­a­n­ordnung setzen die Antragsteller sich mit ihrem Eilantrag gerichtlich zur Wehr. Sie halten die sachverständige Begehung nach der eigenen Brand­schutz­prüfung des Bezirks für entbehrlich. Außerdem verweisen sie unter anderem darauf, dass sie selbst eine sachverständige Brand­schutz­prüfung veranlasst hätten. Jedenfalls sei keine Eilbe­dürf­tigkeit gegeben.

Brand­schutz­prüfung bei Gefahr für Leib und Leben dringend notwendig

Das VG hat den Eilantrag zurückgewiesen. Die gerichtliche Abwägungs­ent­scheidung ergebe bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung, dass das Interesse der Bewohner, von der Brandschutzbegehung verschont zu bleiben, hinter dem öffentlichen Interesse auf sachverständige Brand­schutz­prüfung zurücktreten müsse. Der Antragsgegner habe die Duldungs­a­n­ordnung zu Recht erlassen, um die im Rahmen von Polizei­e­in­sätzen festgestellten Brand­schutz­mängel sachverständig näher prüfen zu lassen. Die wegen des damit verbundenen Betretens von Wohnungen erforderliche dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung liege aufgrund der Brandgefahren vor.

Prüfungsbedarf durch erfolgter Begehungen des Bezirksamts nicht erübrigt

Entgegen der Annahme der Antragsteller habe sich der Prüfungsbedarf durch die erfolgten Begehungen des Bezirksamts nicht erübrigt. Es sei nicht glaubhaft gemacht, dass dessen Behör­den­mi­t­a­r­beiter als Brand­schutz­sach­ver­ständige qualifiziert seien. Nichts anderes gelte für die von den Antragstellern in Auftrag gegebene brand­schutz­tech­nische Beurteilung. Diese beziehe sich nur auf den organi­sa­to­rischen, nicht aber den baulichen Brandschutz. Ermessensfehler weise die Duldungs­a­n­ordnung nicht auf.

VG bejahrt Eilbe­dürf­tigkeit aufgrund festgestellter Brand­schutz­mängel

Insbesondere sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass das Dulden zeitlich befristeten Betretens der Wohnungen für die Bewohner unzumutbar sei. Im Hinblick auf die derzeitige Ungewissheit über das Fortbestehen der polizeilich festgestellten Brand­schutz­mängel und der damit verbundenen Gefahren für Leib und Leben, aber auch das Eigentum bestehe für die Aufklärung auch eine besondere Eilbe­dürf­tigkeit.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/aw)

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