23.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil19.07.2016

Geplante Asylunterkunft in Alt-Glienicke darf weiter gebaut werdenVorhaben verstößt nicht gegen Gebot der Rücksichtnahme

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat entschieden, dass eine in Berlin Treptow-Köpenick geplante Asylunterkunft vorerst weiter gebaut werden kann.

Die Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens sind Eigentümer verschiedener Grundstücke, die an ein etwa vier Hektar großes Grundstück in der Venustraße angrenzen. Dort plant die landeseigene Berliner Immobi­li­en­ma­na­gement GmbH (BIM) auf einer Teilfläche von etwa 1,5 Hektar die Errichtung einer temporären Wohnanlage in Contai­ner­bauweise. Sie soll aus acht Wohnkomplexen und zwei Komplexen für Personal-, Lager und Gemein­schaftsräume zur Unterbringung von maximal 500 Flüchtlingen bestehen; das Vorhaben ist auf drei Jahre ab Aufnahme der Nutzung befristet. Hiergegen wenden sich die Antragsteller.

Beein­träch­ti­gungen durch eine längstens für drei Jahre geplante Unterkunft für Flüchtlinge sind hinzunehmen

Das Verwal­tungs­gericht Berlin wies den gegen das Vorhaben gerichteten Eilantrag zurück. Zwar könnten sich Grund­s­tücks­ei­gentümer in einem festgesetzten oder einem "faktischen" Baugebiet grundsätzlich gegen Vorhaben wehren, die hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässig seien. Dieser Gebiet­s­er­hal­tungs­an­spruch bestehe dagegen nicht, wenn sich das Vorha­ben­grundstück und das Nachbargrundstück in unter­schied­lichen Baugebieten befänden. Dies sei hier der Fall. Denn die geplante Containeranlage liege im Außenbereich, während sich die Grundstücke der Antragsteller innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils befänden. Das Vorhaben verstoße auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Denn es entspreche den erleichterten Vorgaben des Baugesetzbuches, wonach mobile Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende im Außenbereich auf längstens drei Jahre befristet errichtet werden könnten. Da die Unterkunft danach zurückgebaut werden müsse, seien die damit verbundenen Beein­träch­ti­gungen vorübergehend hinzunehmen. Über die lärmin­ten­siveren Nebenanlagen (Klein­kin­derspiel-, Boltz- und Grillplatz) wird die Senats­ver­waltung noch entscheiden; die BIM hat insofern Lärmschutzwälle bzw. -wände zugesagt. Sie will darüber hinaus Sicht­schutzzäune zwischen der Containeranlage und den Wohnhäusern der Antragsteller errichten.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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