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Dokument-Nr. 32296

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Beschluss24.10.2022Verwaltungsgericht BerlinVG 11 L 398/22
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss24.10.2022

Straße kann nicht mit Begründung "im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung" für den Autoverkehr gesperrt werdenVorerst freie Fahrt in der Friedrichstraße

Die Sperrung der Friedrichstraße in Berlin-Mitte für Kraftfahrzeuge ist nach einer Eilentscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Berlin rechtswidrig.

Die Senats­ver­waltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz (Senats­ver­waltung) ordnete Mitte 2020 einen Verkehrsversuch zur Verkehrs­be­ru­higung der Friedrichstraße an. Zu diesem Zweck wurde die Friedrichstraße zwischen der Französischen Straße und der Leipziger Straße für den Kraft­fahr­zeug­verkehr temporär voll gesperrt. Der Verkehrsversuch dauerte bis zum 31. Oktober 2021 an. Zur Begründung führte die Senats­ver­waltung an, "entsprechend ihrer Lage, der vorwiegend touristischen Nutzung als Flaniermeile und ihres historischen Kontextes" solle "die Friedrichstraße dauerhaft vom motorisierten Verkehr freigehalten und folglich verkehrs­be­ruhigt und somit attraktiv für den Fuß- und Radverkehr gestaltet werden".

Behörde: Anordnung ist "im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung" nötig

Nach Ende des Verkehrs­versuchs beantragte die Senats­ver­waltung beim Bezirksamt Mitte die straßen­rechtliche Teileinziehung des aktuell gesperrten Abschnitts, also die Änderung der Widmung als öffentliche Straße, die auch dem motorisierten Verkehr offensteht. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Zur Überbrückung des Zeitraums bis zum Abschluss des Teilein­zie­hungs­ver­fahrens erließ die Senats­ver­waltung eine verkehrs­rechtliche Anordnung, mit der die Aufrecht­er­haltung der Sperrung der Friedrichstraße für den motorisierten Verkehr verfügt wurde. Zur Begründung führte sie an, die Anordnung sei "im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung" nötig, um "die positiven Aspekte des Verkehrs­versuchs bis zur Teileinziehung zu erhalten". Hiergegen wandte sich die Antragstellerin, die Inhaberin eines Geschäfts in der Nähe der Friedrichstraße ist.

Richter: Voraussetzungen für die Straßensperrung liegen nicht vor

Die 11. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts gab dem Eilantrag der Antragstellerin statt. Die Voraussetzungen für die Straßensperrung lägen nicht vor. Die Straßen­ver­kehrs­be­hörden könnten die Benutzung bestimmter Straßenstrecken nur aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten. Der Erlass einer verkehrs­re­gelnden Anordnung setze damit eine konkrete Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs voraus. Gefordert werde eine das allgemeine Risiko deutlich übersteigende Wahrschein­lichkeit, d.h. eine konkrete Gefahr aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse. Daran fehle es hier. Die Behörde selbst habe ihre Entscheidung nur darauf gestützt, dass die Aufent­halts­qualität in der Friedrichstraße als Geschäftsstraße verbessert werden solle. Die Straßen­ver­kehrs­ordnung enthalte aber keine Rechtsgrundlage, um den Fahrzeugverkehr allein wegen verkehrs­ord­nungs­po­li­tischer Konzeptionen zugunsten des öffentlichen Nahverkehrs sowie des Anwohner- und Wirtschafts­verkehrs zu verdrängen. Straßen­ver­kehrs­rechtliche Anordnungen könnten zwar bei Vorliegen einer Gefahrenlage auch zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ergehen. Hierfür bedürfe es aber zusätzlich eines städtebaulichen Verkehr­s­konzepts, das hinreichend konkret die verkehrsmäßigen Planungen in einem bestimmten räumlichen Bereich darstellen müsse. Ob ein solches Konzept vorliege, sei zweifelhaft. Allein die Planungen zur "Flaniermeile Friedrichstraße" dürften diesen Anforderungen nicht genügen, weil sie primär die Erhöhung der Attraktivität der Friedrichstraße als Flaniermeile, nicht jedoch ein auf städtebaulichen Gesichtspunkten basierendes Verkehrskonzept zum Gegenstand hätten.

Straßen­rechtliche Widmung besteht weiterhin

Schließlich stehe der Sperrung die weiter bestehende straßen­rechtliche Widmung der Friedrichstraße entgegen, die auch den Kraft­fahr­zeug­verkehr umfasse. Die Anordnung einer Verkehrs­be­schränkung auf der Grundlage des Straßen­ver­kehrs­rechts dürfe nicht faktisch zu einem Zustand führen, der im Ergebnis auf eine dauerhafte Entwidmung oder Teileinziehung hinauslaufe. weil nach der Widmung zulässige Nutzungsarten dauerhaft ausgeschlossen würden. Vor Abschluss des vom Bezirksamt Mitte durch­zu­füh­renden Teilein­zie­hungs­ver­fahrens scheide eine weitere Sperrung daher aus. Das Gericht hat das Land Berlin in Folge der Entscheidung verpflichtet, die die Anordnung betreffenden Verkehrszeichen binnen zweier Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung zu entfernen.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/pt)

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