Dokument-Nr. 21003
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- Fortbestehende Gefährlichkeit eines Unionsbürgers rechtfertigt langfristiges EinreiseverbotBundesverwaltungsgericht, Urteil25.03.2015, BVerwG 1 C 18.14
- EU-Bürgern müssen Gründe für Einreiseverbot in EU-Mitgliedsstaat bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht im Detail dargelegt werdenGerichtshof der Europäischen Union, Urteil04.06.2013, C-300/11
Verwaltungsgericht Berlin Beschluss06.05.2015
"Nachtwölfe": Russische Staatsangehörige dürfen zum Gedenken an Kriegsende nach Deutschland einreisenGefährdung der öffentliche Ordnung oder inneren Sicherheit nicht hinreichend ersichtlich
Das Verwaltungsgericht Berlin hat in zwei Eilverfahren die gegenüber russischen Staatsangehörigen ausgesprochene Einreiseverweigerung nach Deutschland aufgehoben.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 9. Mai 2015 findet in Berlin ein Motorradkorso aus Anlass des 70. Jahrestages des Sieges der Roten Armee über Deutschland statt, an der die Antragsteller teilnehmen wollen. Sie sind russische Staatsangehörige und im Besitz gültiger Schengen-Visa, die von Italien ausgestellt wurden. Die Bundespolizei verweigerte ihnen am 30. April 2015 am Flughafen Berlin-Schönefeld die Einreise nach Deutschland. Sie reisten daraufhin zurück, halten aber an ihrem Vorhaben fest.
Von der Bundespolizei geltend gemachten Verweigerungsgründe nicht tragfähig
Das Verwaltungsgericht Berlin verpflichtete die Bundesrepublik Deutschland in zwei Verfahren, die Einreise zu dem genannten Zweck jeweils zu gestatten. Die von der Bundespolizei geltend gemachten Verweigerungsgründe seien nicht tragfähig. Zwar könne nach dem Schengener Grenzkodex Inhabern gültiger Schengen-Visa die Einreise u.a. verweigert werden, wenn sie eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen. Hinreichende Anhaltspunkte hierfür bestünden aber nicht. Die Annahme, die Einreise der Antragsteller belaste die diplomatischen Beziehungen zu Polen, welches der Gedenkveranstaltung am 9. Mai 2015 kritisch gegenüberstehe, sei nicht hinreichend konkretisiert. Das gelte umso mehr, als die Antragsgegnerin selbst gegen die Gedenkveranstaltung nicht vorgehen wolle, sie die Veranstaltung also entweder nicht als Belastung des deutsch-polnischen Verhältnisses bewerte oder sie eine solche Belastung hinzunehmen bereit sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.05.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
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