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Dokument-Nr. 21014

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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss07.05.2015

Mitglieder der "Nachtwölfe" dürfen in die Bundesrepublik einreisenVon der Bundespolizei geltend gemachte Gründe für Ein­reise­verweigerung nicht tragfähig

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass zwei russische Staats­an­ge­hörige, die Mitglieder des russischen Rockerclubs "Nachtwölfe" sind, zur Teilnahme an den Veranstaltungen aus Anlass des 70. Jahrestages des Sieges der Roten Armee in die Bundesrepublik einreisen dürfen.

Die beiden Staats­an­ge­hörigen des zugrunde liegenden Verfahrens waren im Besitz gültiger Schengen-Visa, von denen eines in Italien und eines von der Deutschen Botschaft in Moskau ausgestellt worden war. Die Bundespolizei verweigerte ihnen am 30. April 2015 am Flughafen Berlin-Schönefeld die Einreise. Sie reisten zwar nach Russland zurück, wandten sich aber sodann mit vorläufigen Rechts­schutz­an­trägen an das Verwal­tungs­gericht Berlin. Dieses verpflichtete die Bundesrepublik mit Beschlüssen vom 6. Mai 2015, ihnen die Einreise zu den genannten Zwecken zu gestatten.

Einrei­se­ver­wei­gerung muss sachlich gerechtfertigt und frei von Willkür sein

Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg hat diese Entscheidungen nunmehr bestätigt. Auch das Oberver­wal­tungs­gericht hat die von der Bundespolizei geltend gemachten Gründe für die Einrei­se­ver­wei­gerung nicht als tragfähig angesehen. Die im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Verwei­ge­rungs­gründe für die Einreise seien nicht hinreichend dargelegt. Jedenfalls müsse eine hierauf gestützte Entscheidung sachlich gerechtfertigt und frei von Willkür sein. Daran fehle es, weil nicht ersichtlich sei, weshalb den beiden Antragstellern mit der Begründung, sie seien Mitglieder der "Nachtwölfe", die Einreise verweigert worden sei, während anderen Mitgliedern laut Presseberichten die Einreise gestattet bzw. gegen ihren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht vorgegangen worden sei. Zudem habe die Bundesregierung ausdrücklich geäußert, gegen eine Teilnahme der eingereisten "Nachtwölfe" an Gedenk­ver­an­stal­tungen zum 70. Jahrestag des Endes des Zweiten Weltkrieges keine Bedenken zu haben. Eine sachliche Rechtfertigung für diese Ungleich­be­handlung sei nicht geltend gemacht.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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