Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss07.05.2015
Mitglieder der "Nachtwölfe" dürfen in die Bundesrepublik einreisenVon der Bundespolizei geltend gemachte Gründe für Einreiseverweigerung nicht tragfähig
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass zwei russische Staatsangehörige, die Mitglieder des russischen Rockerclubs "Nachtwölfe" sind, zur Teilnahme an den Veranstaltungen aus Anlass des 70. Jahrestages des Sieges der Roten Armee in die Bundesrepublik einreisen dürfen.
Die beiden Staatsangehörigen des zugrunde liegenden Verfahrens waren im Besitz gültiger Schengen-Visa, von denen eines in Italien und eines von der Deutschen Botschaft in Moskau ausgestellt worden war. Die Bundespolizei verweigerte ihnen am 30. April 2015 am Flughafen Berlin-Schönefeld die Einreise. Sie reisten zwar nach Russland zurück, wandten sich aber sodann mit vorläufigen Rechtsschutzanträgen an das Verwaltungsgericht Berlin. Dieses verpflichtete die Bundesrepublik mit Beschlüssen vom 6. Mai 2015, ihnen die Einreise zu den genannten Zwecken zu gestatten.
Einreiseverweigerung muss sachlich gerechtfertigt und frei von Willkür sein
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat diese Entscheidungen nunmehr bestätigt. Auch das Oberverwaltungsgericht hat die von der Bundespolizei geltend gemachten Gründe für die Einreiseverweigerung nicht als tragfähig angesehen. Die im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Verweigerungsgründe für die Einreise seien nicht hinreichend dargelegt. Jedenfalls müsse eine hierauf gestützte Entscheidung sachlich gerechtfertigt und frei von Willkür sein. Daran fehle es, weil nicht ersichtlich sei, weshalb den beiden Antragstellern mit der Begründung, sie seien Mitglieder der "Nachtwölfe", die Einreise verweigert worden sei, während anderen Mitgliedern laut Presseberichten die Einreise gestattet bzw. gegen ihren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht vorgegangen worden sei. Zudem habe die Bundesregierung ausdrücklich geäußert, gegen eine Teilnahme der eingereisten "Nachtwölfe" an Gedenkveranstaltungen zum 70. Jahrestag des Endes des Zweiten Weltkrieges keine Bedenken zu haben. Eine sachliche Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung sei nicht geltend gemacht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.05.2015
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online