21.11.2024
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Dokument-Nr. 22621

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Verwaltungsgericht Berlin Urteil21.04.2016

KFZ-Glaserei darf nach Front­scheiben­austausch weiterhin keine Schad­s­toff­pla­ketten anbringenKlassifizierung der Schad­s­toff­gruppe eines Kraftfahrzeugs und damit verbundene Ausgabe einer Plakette gehören nicht zum Berufsbild eines Auto­glaserei­betriebe

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat entschieden, dass Auto­glaserei­unternehmen nach dem Austausch von Frontscheiben auch weiterhin keine Schad­s­toff­pla­ketten an Fahrzeugen anbringen dürfen. Die Klassifizierung der Schad­s­toff­gruppe eines Kraftfahrzeugs und die damit verbundene Ausgabe einer Plakette gehören nach Auffassung des Gerichts nicht zum Berufsbild eines Auto­glaserei­betriebes.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls, ein bundesweit tätiges Autogla­se­rei­un­ter­nehmen, zielt mit ihrer Klage auf eine Änderung der 35. Bunde­s­im­mis­si­ons­schutz­ver­ordnung (35. BImschVO).

Klägerin beanstandet ungerecht­fer­tigten Wettbe­wer­bs­nachteil

Die 35. BImschVO regelt Umfang und Ausnahmen von Verkehrs­verboten, indem Kraftfahrzeuge bestimmten Schad­s­toff­gruppen zugeordnet werden. Zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge sind nicht wieder­ver­wendbare, auf der Frontscheibe anzubringende Plaketten vorgeschrieben. Bei einem etwaigen Austausch der Scheibe muss eine neue Plakette angebracht werden. Hierzu sind nur KFZ-Zulas­sungs­stellen und solche Kfz-Werkstätten berechtigt, die als Stellen für die Durchführung von Abgas­un­ter­su­chungen anerkannt sind. Andere Repara­tur­be­triebe - wie die Klägerin - müssen hierfür die zugelassenen Ausgabestellen in Anspruch nehmen. Während ein Plaket­ten­rohling etwa 50 Cent kostet, entstehen der Klägerin für die derartige Beschaffung der Plakette Kosten in Höhe von etwa fünf Euro pro Reparatur. Sie hält dies mit Blick auf 400.000 von ihr im Jahr 2012 vorgenommene Windschutz­schei­ben­re­pa­raturen für einen ungerecht­fer­tigten Wettbe­wer­bs­nachteil; jährlich entstünden so Kosten in Höhe von ca. 1,7 Millionen Euro.

Ungleich­be­handlung der Autogla­se­rei­be­triebe gegenüber anerkannten Stellen für Abgas­un­ter­su­chungen sachlich gerechtfertigt

Das Verwal­tungs­ge­richts Berlin wies die Klage ab. Die Klage sei als so genannte Normerlassklage zulässig, aber unbegründet. Durch die Beleihung der anerkannten Stellen zur Abgas­un­ter­suchung mit der Ausgabe von Feinsta­ub­pla­ketten werde nicht in ihre Berufsfreiheit eingegriffen. Die Klassifizierung der Schad­s­toff­gruppe eines Kraftfahrzeugs und die damit verbundene Ausgabe einer Plakette gehörten nicht zum Berufsbild eines Autogla­se­rei­be­triebes. Auch mittelbar sei sie nur marginal betroffen. Angesichts der Gesamtkosten eines Windschutz­schei­be­n­aus­tauschs stelle eine Kostenerhöhung um wenige Euro eine vergleichsweise geringfügige Belastung dar. Die Ungleich­be­handlung der Autogla­se­rei­be­triebe gegenüber den für Abgas­un­ter­su­chungen anerkannten Stellen sei durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Zwar erfolge die Zuordnung von Kraftfahrzeugen zur jeweiligen Schad­s­toff­gruppe im Regelfall rein schematisch anhand der emissi­ons­be­zogene Schlüsselnummer im Kraft­fahr­zeug­schein. Es gebe aber Ausnahmefälle, in denen die Zuordnung kompliziert sei und emissi­onss­pe­zi­fische Sachkunde erfordere. Anders als Autogla­se­rei­be­triebe verfügten die zur Abgas­un­ter­suchung zugelassenen Stellen über diese Sachkunde.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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