21.11.2024
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Dokument-Nr. 22731

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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil10.05.2016

Carglass darf Feinsta­ub­pla­ketten an ausgetauschten Windschutz­scheiben anbringenVoraussetzung ist Einrichtung einer anerkannten Abgas­untersuchungs­werkstatt am Hauptsitz des Unternehmens

Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Carglass GmbH ihre Fahrzeugglas-Reparatur­werkstätten in Nordrhein-Westfalen mit dem Ausfüllen und Anbringen von Feinsta­ub­pla­ketten beauftragen darf, sobald sie an ihrem Hauptsitz in Köln eine Abgas­untersuchungs­werkstatt eingerichtet hat und diese anerkannt worden ist.

Die Carglass GmbH ist ein bundesweit agierendes Unternehmen, das auf die Reparatur und den Austausch von Fahrzeugglas spezialisiert ist. Abgas­un­ter­su­chungen nimmt sie bislang nicht vor. In Nordrhein-Westfalen befinden sich 77 ihrer sogenannten Service-Center. Sie möchte den Austausch von Windschutz­scheiben mit der Anbringung einer neuen Feinsta­ub­plakette verbinden und zu diesem Zweck an ihrem Hauptsitz in Köln eine Abgas­un­ter­su­chungs­werkstatt einrichten und diese als solche nach der Straßen­ver­kehrs­zu­las­sungs­ordnung (StVZO) anerkennen lassen. Die einzelnen Repara­tur­werk­stätten sollen sodann mit dem Abringen und Befestigen der Feinsta­ub­pla­ketten beauftragt werden. Das beklagte Land hält dieses Modell für unvereinbar mit der 35. Bunde­s­im­mis­si­ons­schutz­ver­ordnung (BImSchV) und der StVZO.

Bei anerkannter Abgas­un­ter­su­chungs­werkstatt am Hauptsitz des Unternehmens dürfen Feinsta­ub­pla­ketten ausgegeben werden

Dem hat sich das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf nicht angeschlossen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass nach der 35. BImSchV die Carglass GmbH in ganz NRW Feinsta­ub­pla­ketten ausgeben dürfe, wenn sie an ihrem Hauptsitz eine Abgas­un­ter­su­chungs­werkstatt habe einrichten und anerkennen lassen. Mit den einschlägigen Regelungen und insbesondere auch dem Umweltschutz sei es vereinbar, wenn lediglich die fachliche Prüfung in Gestalt der Zuordnung zur jeweiligen Schad­s­toff­gruppe eines Kundenfahrzeugs in der Abgas­un­ter­su­chungs­werkstatt vorgenommen werde. Nur für diesen Arbeitsschritt seien emissi­onss­pe­zi­fische Fachkenntnisse erforderlich. Die weiteren Arbeitsschritte einschließlich des Ausfüllens der von der Abgas­un­ter­su­chungs­werkstatt bestimmten Feinsta­ub­plakette seien an fachunkundiges Personal auch außerhalb (im Sinne von örtlich entfernt) der Abgas­un­ter­su­chungs­werkstatt delegierbar. Entscheidend sei, dass das Handeln der mit dem Ausfüllen beauftragten Personen der Carglass GmbH rechtlich zugerechnet werde. Dieser Anforderung sei dadurch Rechnung getragen, dass in den Servicecentern weisungs­un­ter­worfene Mitarbeiter der als GmbH ohne Verwendung eines Franchise-Modells agierenden Klägerin beauftragt würden.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ra-online

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