21.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss29.12.2020

Demonstrationen über Silvester bleiben in Berlin verbotenVerbot von Versammlungen legitimen Zwecken, namentlich dem Schutz von Leben und Gesundheit sowie der Funkti­o­ns­fä­higkeit des Gesund­heits­systems

Das in Berlin am 31. Dezember 2020 und 1. Januar 2021 geltende Versamm­lungs­verbot ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das hat das Verwal­tungs­gericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

In § 26 der SARS-CoV-2-Infek­ti­o­ns­schutz­ver­ordnung des Landes Berlin (im Folgenden: Verordnung) werden Versammlungen an Silvester und Neujahr untersagt. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin, die für den 31. Dezember 2020 eine Versammlung am Brandenburger Tor plant. Sie begehrt mit einem Eilantrag die Feststellung, dass die Norm generell, d.h. gegenüber jedermann nicht anwendbar sei. Hilfsweise will sie festgestellt wissen, dass das Verbot jedenfalls ihr gegenüber nicht gelte.

Richter weisen Eilantrag zurück

Die 1. Kammer hat den Eilantrag zurückgewiesen. Der Hauptantrag sei schon unzulässig, weil eine Normenkontrolle, d.h. ein Angriff gegen die allgemein-verbindliche Geltung einer Rechtsnorm, vom Landes­ge­setzgeber für Fälle dieser Art nicht vorgesehen sei. Der Hilfsantrag sei demgegenüber zwar zulässig, aber nicht begründet. Bei summarischer Prüfung im Eilverfahren sei nicht mit der erforderlichen hohen Wahrschein­lichkeit davon auszugehen, dass sich das angegriffene Verbot in einem etwaigen Haupt­sa­che­ver­fahren als rechtswidrig erweisen werde. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin sei die Verordnung hinreichend begründet und auch sonst formell rechtmäßig.

In materieller Hinsicht bestünden gleichfalls keine durchgreifenden Recht­mä­ßig­keits­be­denken. Das Versammlungsverbot beruhe auf § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 des Infek­ti­o­ns­schutz­ge­setzes (IfSG). Die dortigen Voraussetzungen seien erfüllt, insbesondere sei bundesweit die sog. Inzidenz­schwelle deutlich überschritten. Die Entscheidung des Verord­nungs­gebers für ein Versamm­lungs­verbot wahre außerdem den Ermessensrahmen.

Verhält­nis­mä­ßig­keits­grundsatz beachtet

Der Verhält­nis­mä­ßig­keits­grundsatz werde beachtet. So diene das Verbot von Versammlungen legitimen Zwecken, namentlich dem Schutz von Leben und Gesundheit sowie der Funkti­o­ns­fä­higkeit des Gesund­heits­systems. Das Versamm­lungs­verbot sei zudem angemessen. Dabei werde nicht verkannt, dass Versammlungen nur unter strengen Voraussetzungen verboten werden dürften. Ein solcher Ausnahmefall liege hier allerdings vor. An Silvester und Neujahr existiere eine besondere Gefährdungslage, weil sich an diesen Tagen eine Vielzahl von Personen, die den Jahreswechsel begehen wollten, auf der Straße befinde. Das gelte erst Recht für den von der Antragstellerin gewählten Versammlungsort, das Brandenburger Tor, das erfahrungsgemäß große Menschenmengen gerade zu Silvester anziehe. Ein Hinzutreten weiterer Personen aufgrund von Versammlungen berge unter Eindäm­mungs­ge­sichts­punkten erhebliche zusätzliche Risiken. In Anbetracht dieser Umstände müsse die verfas­sungs­rechtlich geschützte Versamm­lungs­freiheit hier zurücktreten. Bei dieser Rechts­gü­ter­ab­wägung sei zusätzlich zu berücksichtigen, dass das Versamm­lungs­verbot nur für 48 Stunden gelte und Versammlungen ansonsten - auch in Zeiten der Pandemie - grundsätzlich erlaubt blieben.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/pt)

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