23.11.2024
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Dokument-Nr. 29656

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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss30.12.2020

OVG Berlin-Brandenburg bestätigt Demonstrations­verbot in Berlin an Silvester und NeujahrVersamm­lungs­verbot ist rechtlich nicht zu beanstanden

Nach § 26 der SARS-CoV-2-Infek­ti­o­ns­schutz­maßnahmen­verordnung des Landes Berlin sind Versammlungen an Silvester und Neujahr verboten. Das Verwal­tungs­gericht Berlin hatte einen gegen diese Regelung gerichteten Eilantrag abgelehnt. Das Oberverwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat die hiergegen erhobene Beschwerde der Antragstellerin mit Beschluss vom heutigen Tage zurückgewiesen.

Soweit die Antragstellerin die Feststellung verlangt, dass die Norm nicht nur ihr gegenüber, sondern allgemein nicht anwendbar sei, handelt es sich um eine vom Landesrecht nicht vorgesehene Normen­kon­trollklage.

Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf die vorläufig geltende Feststellung, dass das Versamm­lungs­verbot ihr gegenüber nicht anwendbar sei. Art. 8 Abs. 2 des Grundgesetzes sieht für Versammlungen unter freiem Himmel ausdrücklich die Möglichkeit vor, diese auf Grund eines Gesetzes zu beschränken. Angesichts der speziell zu Silvester besonders gesteigerten Gefahr infektiöser Kontakte und der aktuellen Infektionslage mit einem Höchststand an Toten im Zusammenhang mit dem SARS-CoV-2-Virus sowie der angespannten Situation auf den Inten­sivsta­tionen ist das auf zwei Tage beschränkte Verbot nicht zu beanstanden.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/pt)

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