21.11.2024
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Dokument-Nr. 30744

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Beschluss27.08.2021Verwaltungsgericht BerlinVG 1 L 308/21
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss27.08.2021

AfD kann Löschung von Angaben zu aktiven Anhängern des sog. "Flügels" in Berlin aus dem Berliner Verfassungs­schutzbericht 2020 beanspruchenAfD ist in ihrem Recht auf Chancen­gleichheit der Parteien und ihrem Selbst­bestimmungs­recht hinsichtlich der Wahrnehmung in der Öffentlichkeit im Vorfeld von Wahlen verletzt

Der Landesverband Berlin der Partei "Alternative für Deutschland" (AfD) kann die Löschung einzelner Angaben im Berliner Verfassungs­schutzbericht 2020 zur parteiinternen Gruppierung des "Flügels" verlangen. Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat einem Eilantrag der AfD hierzu teilweise stattgegeben.

Der Berliner Verfas­sungs­schutz berichtete für das Jahr 2020 u.a. über aktive Anhänger des "Flügels" der AfD in Berlin sowie ein gesteigertes recht­s­ex­tre­mis­tisches Perso­nen­po­tential. Hiergegen wendet sich die AfD Berlin als Antragstellerin. Zusätzlich begehrt sie die Unterlassung der Einstufung und Beobachtung als Verdachtsfall. Die Antragstellerin ist der Meinung, sie werde dadurch in ihrer Betäti­gungs­freiheit als Partei und in ihrem Recht auf informationelle Selbst­be­stimmung verletzt. Das Land Berlin als Antragsgegner hält dem entgegen, dass die Antragstellerin eine Einstufung als Verdachtsfall gar nicht darlegt habe, sondern sich dazu lediglich auf Presseberichte beziehe.

AfD kann sich auf öffentlich-rechtlichen Unter­las­sungs­an­spruch berufen

Die 1. Kammer hat dem Eilantrag teilweise stattgegeben. Rechtsgrundlage der Löschung der Angaben zum "Flügel" der AfD in Berlin sei der öffentlich-rechtliche Unter­las­sungs­an­spruch. Dieser setze einen rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht der Betroffenen voraus. Ein solcher liege vor. Die o.g. Angaben verletzten die Antragstellerin in ihrem Recht auf Chancen­gleichheit der Parteien und ihrem Selbst­be­stim­mungsrecht hinsichtlich der Wahrnehmung in der Öffentlichkeit im Vorfeld von Wahlen. Nach dem Verfas­sungs­schutz­gesetz des Landes Berlin informiere die Verfas­sungs­schutz­behörde die Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richteten. Hierfür trage die Behörde die Beweislast. Zwar bestünden hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der "Flügel" als formlose überregionale Vernetzung von Mitgliedern der AfD Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verfolge, jedoch habe der Antragsgegner keine Aktivitäten von Anhängern des "Flügels" speziell in Berlin für den Berichts­zeitraum glaubhaft machen können. Die Erkenntnislage für 2020 sei offenbar unergiebig gewesen, zumal der "Flügel" seine Selbstauflösung zum 1. Mai 2020 behauptet habe. Es fehle deshalb an neuen Belegen zu fortbestehenden Aktivitäten des "Flügels" in Berlin.

Kein Eilrechtsschutz gegen Einstufung und Beobachtung als Verdachtsfall

Demgegenüber könne sich die Antragstellerin im einstweiligen Rechts­schutz­ver­fahren nicht erfolgreich gegen eine Einstufung und Beobachtung als Verdachtsfall wenden, weil diese Einordnung von ihr nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden sei.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/pt)

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