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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss20.11.2014

Pflicht zur Straßen­rei­nigung besteht für Anlieger auch im hohen LebensalterAnlieger darf Dritte mit Reinigung der Straße von Abfällen, Laub und Schnee beauftragen

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat entschieden, dass eine Pflicht zur Straßen­rei­nigung nach dem Berliner Straßen­reinigungs­gesetz auch für Anlieger im hohen Lebensalter besteht.

Die 95-jährige Antragstellerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist Eigentümerin eines Grundstücks, das an einem dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Fußweg in Berlin-Charlottenburg liegt. Dieser Weg wurde im September 2014 in die Kategorie C des Straßen­rei­ni­gungs­ver­zeich­nisses aufgenommen. Nach dem Berliner Straßenreinigungsgesetz obliegt die Reinigung solcher Straßen und Wege den Anliegern jeweils vor ihren Grundstücken bis zur Mitte der Verkehrsfläche. Das Bezirksamt zog die Antragstellerin daraufhin zur Reinigung des Fußweges heran. Hiergegen, machte sie geltend, wegen des dichten Bewuchses den Weg nicht reinigen zu können und verwies auf ihr Lebensalter sowie darauf, dass die Aufnahme des Weges in das Verzeichnis nicht nachvollziehbar sei.

Auch "nicht oder nicht genügend ausgebaute" Straßen in der Kategorie C des Straßen­rei­ni­gungs­ge­setzes aufgenommen und Anliegern zur Reinigung übertragen werden

Das Verwal­tungs­gericht Berlin lehnte den Antrag ab. Die Verpflichtung der Antragstellerin zur Straßenreinigung ergebe sich aus ihrer Stellung als Anliegerin des in die Kategorie C eingetragenen Weges. Einwendungen gegen die Eintragung selbst müssten in einem gesonderten Verfahren geltend gemacht werden. Ungeachtet dessen stehe die Eingruppierung im Einklang mit dem Gesetz, wonach auch "nicht oder nicht genügend ausgebaute" Straßen in der Kategorie C aufgeführt werden dürften. Die Antragstellerin müsse den Weg nicht von vorhandenem Bewuchs befreien, denn die Reinigung umfasse die Beseitigung von Abfällen, Laub und Schnee. Die Antragstellerin müsse die die Reinigung auch nicht selbst vornehmen; sie habe die Möglichkeit, Dritte mit diesen Aufgaben zu beauftragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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