21.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss07.09.2011

VG Berlin: NPD muss Wahlplakate in Friedrichhain-Kreuzberg nicht entfernenPlakate erfüllten in objektiver Hinsicht weder Tatbestand der Volksverhetzung noch Tatbestand des Verbreitens von Propa­gan­da­mitteln verfas­sungs­widriger Organisationen

Die NPD muss Plakate, mit denen sie für sich zur Berliner Abgeord­ne­ten­h­auswahl am 18. September 2011 wirbt, nach einer Eilentscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Berlin nicht entfernen.

Im Berliner Wahlkampf wirbt die Partei gegenwärtig u.a. mit zwei Plakaten: Eines zeigt unter der Überschrift „Guten Heimflug“ drei gezeichnete Personen auf einem fliegenden Teppich sitzend (eine dunkelhäutige Person, eine Frau mit muslimischem Kopftuch und ein Mann mit turbanähnlicher Kopfbedeckung und Schnurrbart). Das andere Plakat zeigt den NPD-Bundes­vor­sit­zenden auf einem Motorrad und enthält in größerer Schrift den Zusatz „GAS geben!“. Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg ordnete die Beseitigung der Plakate an, da diese Straf­tat­be­stände erfüllten.

Auch scharfe und übersteigert formulierte Aussagen vom Schutzbereich des Grundrecht auf Meinungs­freiheit gedeckt

Das Verwal­tungs­gericht Berlin teilte diese Bewertung nicht. Beide Plakate erfüllten in objektiver Hinsicht weder den Tatbestand der Volksverhetzung (§ 130 StGB) noch den Tatbestand des Verbreitens von Propa­gan­da­mitteln verfas­sungs­widriger Organisationen (§ 86 Abs. 1 StGB). Das Plakat mit der Überschrift „Guten Heimflug“ sei noch von der Meinungsfreiheit gedeckt. Auch scharfe und übersteigert formulierte Aussagen seien dem Schutzbereich dieses Grundrechts nicht entzogen. Zwar sei nicht von der Hand zu weisen, dass die Antragstellerin mit der Plaka­t­auf­schrift „GAS geben!“ durchaus bezweckt haben könne, Assoziationen zu natio­nal­so­zi­a­lis­tischen Gräueltaten zu wecken. Es sei aber nicht auszuschließen, dass sie damit nur auf eine eher volkstümliche Formulierung der Beschleunigung von politischen Entschei­dungs­pro­zessen habe hinweisen wollen. Bei einer Mehrdeutigkeit dürften Gerichte nicht von der eine Strafbarkeit begründenden Deutung ausgehen, ohne andere Deutungs­mög­lich­keiten mit tragfähigen Gründen ausgeschlossen zu haben. Für den Straftatbestand des § 86 Abs. 1 StGB fehle es bereits an einer verfas­sungs­widrigen Organisation, weil die NPD bislang nicht verboten sei.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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