14.12.2024
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Sie sehen einen Teil der Glaskuppel und einen Turm des Reichstagsgebäudes in Berlin.

Dokument-Nr. 34213

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Verwaltungsgericht Berlin Urteil18.07.2024

Erwähnung der "junge Welt" in Verfassungs­schutz­berichten rechtensTatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung reichen für Erwähnung aus

Die Erwähnung der Tageszeitung "junge Welt" und der sie verlegenden GmbH in den Verfassungs­schutz­berichten des Bundes­mi­nis­teriums des Innern und für Heimat (BMI) ist rechtmäßig. Das hat das Verwal­tungs­gericht Berlin entschieden und damit einen vorherigen Eilbeschluss bestätigt.

In den vom BMI herausgegebenen Verfas­sungs­schutz­be­richten für die Jahre 1998, 1999, 2002 und 2004 bis 2023 wird die "junge Welt" in der Rubrik Links­ex­tre­mismus als kommunistisch ausgerichtete Tageszeitung aufgeführt. Darin sieht die Verlegerin der "junge Welt" einen nicht gerecht­fer­tigten, erheblichen Eingriff in ihre Pressefreiheit, Berufsfreiheit und ihr allgemeines Persön­lich­keitsrecht: Leser würden durch die Erwähnung abgeschreckt, Gespräch­s­partner und Autoren seien schwerer zu gewinnen und Werbepartner zögen sich zurück.

Kein Verstoß gegen Meinungs- und Pressefreiheit

Dieser Argumentation ist das VG nicht gefolgt und hat die auf Unterlassung weiterer Erwähnung und Richtigstellung gerichtete Klage abgewiesen: Hinsichtlich der Verfas­sungs­schutz­be­richte bis einschließlich 2016 sei die Klage schon unzulässig, weil die Berichte auf den Webseiten des BMI oder des Bundesamts für Verfassungsschutz erst ab 2017 abrufbar seien. Gedruckte Exemplare der Berichte gäbe es nur im Einzelfall für Jahre vor 2015; für diesen Zeitraum habe die Klägerin ihr Klagerecht durch Hinnahme der Berich­t­er­stattung verwirkt. Die Erwähnung der "junge Welt" in den Jahren 2017 bis 2023 sei vom Bundes­ver­fas­sungs­schutz­gesetz gedeckt. Danach habe das Bundesamt für Verfas­sungs­schutz die Öffentlichkeit über Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung zu informieren, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen. Dies sei hier der Fall. Die Aussage in den Verfas­sungs­schutz­be­richten, dass es sich bei der "junge Welt" um eine Tageszeitung handle, die die Errichtung einer sozialistisch-kommunistischen Gesell­schafts­ordnung nach klassischem marxistisch-leninistischen Verständnis anstrebe, lasse sich hinreichend belegen. Die "junge Welt" nehme wiederholt positiv Bezug auf Lenin, u.a. durch eine Fotomontage; damit werde auch sein - nicht mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung vereinbares - politisches Handeln positiv konnotiert.

Redakteure aus dem linksextremen Spektrum

Außerdem sei die "junge Welt" der ehemaligen DDR sehr verbunden, in der die marxistisch-leninistische Ideologie herrschend gewesen sei. Zwischen den Redakteuren und Autoren der "junge Welt" und der als linksextrem geltenden DKP gebe es sehr viele Bezüge, insbesondere sei der Geschäftsführer als häufiger Autor und wesentlicher Meinungsgeber der Zeitung in der DKP aktiv. Zudem ziele die jährlich veranstaltete Rosa-Luxemburg-Konferenz über bloßes Marketing hinaus bewusst darauf, das linksextreme Spektrum anzusprechen und einen politischen Prozess gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung anzustoßen. Schließlich sei auch die Feststellung in den Verfas­sungs­schutz­be­richten, dass die "junge Welt" sich nicht ausdrücklich zur Gewaltfreiheit bekenne, berechtigt, wenn die Zeitung u.a. einem verurteilten RAF-Terroristen die - unkommentierte - Möglichkeit biete, politische Gewaltanwendung positiv darzustellen.

Gegen das Urteil kann der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin,, ra-online (pm/ab)

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