03.12.2024
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Dokument-Nr. 32411

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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss18.11.2022

Entlassung eines Polizisten wegen Cannabis-Konsums rechtmäßigCannabis-Konsums begründet ernsthafte Zweifel an gesund­heit­licher und charakterlicher Eignung

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat in einem Eilverfahren entschieden, dass ein Polizist in der Ausbildung wegen gelegentlichen Cannabis-Konsums entlassen werden kann.

Der Antragsteller befand sich seit April 2019 als Beamter auf Widerruf im Vorbe­rei­tungs­dienst für den gehobenen Polizei­voll­zugs­dienst des Landes Berlin. Wegen erhöhter krank­heits­be­dingter Fehlzeiten und Sport­be­freiungen wurde der Antragsteller polizeiärztlich untersucht. Dabei ließ eine Urinprobe auf einen Tetrahy­dro­can­nabinol-Abusus (THC-Missbrauch) schließen, aufgrund dessen die Polizeiärztin ihn für dauerhaft polizei­dien­st­unfähig erklärte und seine Fähigkeit zur Abstinenz in Frage stellte. Auf seinen THC-Wert angesprochen, räumte der Antragsteller "punktuellen Gebrauch von Cannabis" ein. Er wurde daraufhin - sofort vollziehbar - wegen fehlender gesund­heit­licher Eignung und erheblichen Zweifeln an seiner charakterlichen Eignung für den Polizeiberuf entlassen.

Polizeiliche Aufga­be­n­er­füllung gefährdet

Das VG wies den dagegen gerichteten Eilantrag zurück. Die Annahme, der Antragsteller sei gesundheitlich ungeeignet, begegne keinen Bedenken. Der jedenfalls gelegentliche THC-Konsum könne nach der Polizeiärztin u.a. zu Konzen­tra­ti­o­ns­s­tö­rungen, fehlender Selbst­ein­schätzung, Wahrneh­mungs­stö­rungen und gestörter motorischer Koordination führen, weshalb der Antragsteller insbesondere weder ein Dienstfahrzeug führen dürfe noch Dienst an der Waffe verrichten könne. Die beschriebenen körperlichen Einschränkungen schlössen es aus, dass der Antragsteller die Aufgaben eines Polizeibeamten im Vollzugsdienst erfülle. Eine erforderliche einjährige Abstinenz sei nicht nachgewiesen.

Auch charakterliche Eignung zweifelhaft

Es bestünden nachvollziehbar auch Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers. Dieser sei als Polizei­voll­zugs­beamter in besonderer Weise verpflichtet, sich gesetzestreu zu verhalten und habe sowohl sein inner­dienst­liches, aber auch sein außer­dienst­liches Verhalten dahingehend auszurichten. Beim Antragsteller liege jedoch der Verdacht nahe, dass er sich nach dem Betäu­bungs­mit­tel­gesetz strafbar gemacht habe, weil sich ein Drogenkonsument trotz der Straflosigkeit des Konsums regelmäßig wegen der vorausgehenden Handlungen des Erwerbs, der Einfuhr oder des Besitzes strafbar mache. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

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