18.10.2024
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Dokument-Nr. 32310

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Verwaltungsgericht Berlin Urteil12.10.2022

Entlassung von Justiz­vollzugs­beamtin auf Probe wegen Liebesbeziehung mit Häftling war rechtensVerletzung dienstlicher Kernpflichten rechtfertigt Entlassung

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat entschieden, dass eine Justiz­vollzugs­beamtin in der Probezeit entlassen werden kann, wenn sie eine heimliche Liebesbeziehung mit einem Strafgefangenen eingeht und ihn in ihre Wohnung aufnimmt.

Die Klägerin war als Beamtin auf Probe in einer Justiz­voll­zugs­anstalt tätig. Nachdem bekannt geworden war, dass sie eine Liebesbeziehung mit einem Gefangenen führte, dies gegenüber ihrem Dienstherrn nicht angezeigt und den Gefangenen mittlerweile in ihre Wohnung aufgenommen hatte, entließ der Beklagte sie. Ihren Widerspruch hiergegen wies der Beklagte zurück. Ihre dagegen erhobene Klage begründet die Klägerin u.a. mit ihrer guten fachlichen Eignung und damit, dass ein solches Fehlverhalten in Zukunft ausgeschlossen werden könne. Es hätte ein milderes Mittel gewählt werden müssen, wie z.B. die Verlängerung der Probezeit oder eine zeitlich begrenzte Umsetzung in einen weniger sicher­heits­re­le­vanten Bereich.

VG: Charakterliche Eignung zu Recht verneint

Das VG hat die Klage abgewiesen. Rechtsgrundlage der Entlassung sei § 23 Abs. 3 BeamtStG. Danach könnten Beamtinnen und Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit hinsichtlich der Kriterien der Eignung, Befähigung und Leistung nicht bewährt hätten. Der Beklagte habe insofern einen Beurtei­lungs­spielraum, in dessen Rahmen er die charakterliche Eignung der Klägerin für den Beruf der Justizvollzugsbeamtin fehlerfrei verneint habe. Seine Annahme, die Klägerin habe wiederholt vorsätzlich gegen bedeutende dienstliche Pflichten verstoßen, verletze insb. keine allge­mein­gültigen Wertmaßstäbe.

Vertrau­ens­ver­hältnis nachhaltig gestört

Rechtmäßig sei der Beklagte davon ausgegangen, die Klägerin habe dienstliche Kernpflichten verletzt, sei ihrer Pflicht zum achtungs- und vertrau­ens­würdigen Verhalten nicht gerecht geworden und habe das Vertrau­ens­ver­hältnis zu ihrem Dienstherrn nachhaltig gestört. Die Folgepflicht und die Dienst- und Sicher­heits­vor­schriften für den Strafvollzug verpflichteten die Klägerin u.a., gegenüber Gefangenen und Entlassenen die notwendige Zurückhaltung zu wahren. Sie hätte jede Beziehung zu diesen, die geeignet sein könnte, Zweifel an einer ordnungsgemäßen Dienstausübung zu begründen, zur Kenntnis der Anstaltsleitung bringen müssen.

Liebesaffäre mit Strafgefangenen kann Ansehen des Berufsstandes schmälern

Diese Pflichten dienten u.a. dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Sicherheit und Ordnung des Strafvollzugs. Eine Liebesbeziehung zu einem Strafgefangenen und dessen Aufnahme in die Wohnung ohne Kenntnis des Dienstherrn sei zudem in besonderem Maße geeignet, das Ansehen des Dienstherrn und des Berufsstandes der Justiz­voll­zugs­be­am­tinnen und -beamten zu schmälern. Der Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, zunächst ein gegenüber der Entlassung milderes Mittel zu wählen. Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

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