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Dokument-Nr. 33097

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Verwaltungsgericht Berlin Urteil13.07.2023

Berliner Wett­vermittlungs­stellen müssen Mindestabstände einhaltenMindest­abstands­regelung mit höherrangigem Recht vereinbar

Der im Land Berlin gesetzliche geregelte Mindestabstand von 500 Metern zwischen Wett­vermittlungs­stellen für Sportwetten und bestehenden Spielhallen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Berlin entschieden

Nach dem Berliner Ausfüh­rungs­gesetz zum Glücksspielstaatsvertrag müssen Wettver­mitt­lungs­stellen im Land Berlin einen Mindestabstand von 500 Metern (kürzester Fußweg) zu "erlaubten Spielhallen" einhalten. Unter Berufung auf diese Vorschrift hat das Landesamt für Bürger- und Ordnungs­an­ge­le­gen­heiten (LABO) ab dem Jahr 2022 zahlreiche Anträge verschiedener Wettver­an­stalter zum Betrieb von Wettver­mitt­lungs­stellen an solchen Standorten abgelehnt, an denen dieser Abstand zu bestehenden Spielhallen anderenfalls unterschritten werden würde. Hiergegen wenden sich verschiedene Wettver­an­stalter. Sie fechten zum einen die der jeweiligen Spielhalle erteilten Genehmigungen nach dem Spiel­ha­l­len­gesetz und dem Glückss­piel­staats­vertrag an. Zum anderen begehren sie die Verpflichtung des LABO, dem jeweiligen Wettvermittler die begehrten Erlaubnisse zu erteilen. Sie berufen sich insbesondere darauf, dass die Mindestabstände nicht durch den Jugend- und den Spielerschutz geboten seien. Sie seien ferner verfassungs- und europa­rechts­widrig. Schließlich würden Wettvermittler den Spielhallen gegenüber benachteiligt.

Minde­st­ab­s­tands­re­gelung zum Schutz vor Suchtgefahren geeignet, erforderlich und angemessen

Das VG hat in zwei Musterkomplexen zweier Wettver­an­stalter sämtliche Klagen abgewiesen. Dem Anspruch stehe die genannte Minde­st­ab­s­tands­re­gelung entgegen, die mit höherrangigem Recht vereinbar sei. Sie diene in erster Linie dem Schutz vor Suchtgefahren und sie sei auch geeignet, erforderlich und angemessen, um dieses Ziel zu erreichen. Es sei Sache der jeweiligen Landes­ge­setzgeber, die Anforderungen unter Berück­sich­tigung der spezifischen Verhältnisse im jeweiligen Bundesland festzulegen. Wegen der unter­schied­lichen Verhältnisse liege hierin auch kein Verstoß gegen das europa­rechtliche Kohärenzgebot; gleiches gelte für den Umstand, dass der Gesetzgeber die verschiedenen Glückss­pie­larten differenziert behandele. Das Gericht billigte überdies den ebenfalls einzuhaltenden Mindestabstand eigener Wettver­mitt­lungs­stellen von 2.000 Metern. Die Verhinderung lokaler Monopole diene der Angebots­vielfalt und diene damit ebenfalls dem Schutz der Spieler.

Berufung in allen Verfahren zugelassen

Die (Dritt-)Anfech­tungs­klagen hat das Gericht jeweils als unzulässig abgewiesen, weil es den Wettver­an­staltern an der hierfür erforderlichen Klagebefugnis fehle. Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat die Kammer in allen Verfahren die Berufung zum Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg zugelassen

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

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