23.11.2024
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Dokument-Nr. 32886

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Verwaltungsgericht Berlin Urteil27.04.2023

Online-Möbelhaus: Keine Sonntagsarbeit im KundenserviceAusnutzung der zulässigen Betriebszeit an den anderen Tagen laut Arbeits­zeit­gesetz für Ausnah­me­ge­neh­migung erforderlich

Ein Möbelvertrieb, der seine Produkte ausschließlich im Internet anbietet, darf Arbeitnehmer im Kundenservice in Deutschland an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigen. Das hat das Verwal­tungs­gericht Berlin entschieden.

Die Klägerin vertreibt Möbel und Einrich­tungs­ge­gen­stände im Internet. In Deutschland beschäftigt sie 1.635 Arbeitnehmer, wovon 215 im Kundenservice tätig sind, davon wiederum sieben im Bundesland Sachsen. Der Kundenservice wird gegenwärtig an Sonn- und Feiertagen vor allem durch deutsch­sprachige Beschäftigte in Callcentern in Polen und in Irland erbracht. Der Antrag der Klägerin, ihr ausnahmsweise Sonn- und Feiertagsarbeit für bis zu 14 Beschäftigte im Kundenservice im Homeoffice in Sachsen zu bewilligen, lehnte das hierfür zuständige Landesamt für Arbeitsschutz, Gesund­heits­schutz und technische Sicherheit ab. Zur Begründung hieß es, die Klägerin nutze die gesetzlich zulässigen Betriebszeiten nicht weitgehend aus. Das sei aber Voraussetzung für die Ausnah­me­be­wil­ligung.

Klägerin sieht Konkur­renz­fä­higkeit beeinträchtigt

Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben. Sie meint, der Begriff der weitgehenden Ausnutzung der Betriebszeiten müsse im Dienst­leis­tungs­bereich, insbesondere im Online-Handel, so verstanden werden, dass nur die betrie­bs­wirt­schaftlich sinnvollen Zeiten - in ihrem Fall 90 Stunden pro Woche - angesetzt würden. Diese würde sie weitgehend ausnutzen. Es sei nicht sinnvoll, telefonischen Kundenservice nachts anzubieten, weil es dafür keine Nachfrage gebe. Ihre Kunden seien es gewohnt, den Kundenservice auch sonntags zu erreichen. Sei dies nicht mehr der Fall, würden die Kunden zu Konkurrenten abwandern. Damit sei auch ihre Konkur­renz­fä­higkeit beeinträchtigt.

Zulässige wöchentliche Betriebszeit hier nicht ausgenutzt

Dass Verwal­tungs­gericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin könne die begehrte Ausnah­me­be­wil­ligung nicht verlangen. Zwar erlaube das Arbeitszeitgesetz ausnahmsweise Sonn- und Feier­tags­be­schäf­ti­gungen, wenn bei einer weitgehenden Ausnutzung der gesetzlich zulässigen wöchentlichen Betriebszeiten und bei längeren Betriebszeiten im Ausland die Konkur­renz­fä­higkeit unzumutbar beeinträchtigt sei und durch die Genehmigung von Sonn- und Feiertagsarbeit die Beschäftigung gesichert werden könne. Im Falle der Klägerin fehle es aber bereits an einer weitgehenden Ausnutzung der zulässigen Betriebszeit, die grundsätzlich 144 Stunden betrage.

Kundenauskünfte an Werktagen zumutbar

Dies sei bei der wöchentlichen Betriebszeit der Klägerin von 90 Stunden, was nur etwa 63 % entspreche, nicht der Fall. Insoweit sei der Wortlaut des Arbeits­zeit­ge­setzes eindeutig, und ein solches Verständnis stehe auch im Einklang mit dessen Sinn und Zweck sowie der Systematik. Die Bestimmung des Arbeits­zeit­ge­setzes sei Ausprägung des verfas­sungs­rechtlich verankerten Schutzes der Sonn- und Feiertagsruhe. Ausnahmen hiervon seien nur in besonderen Fällen gestattet. Im Übrigen sei es der Klägerin ohne Weiteres zumutbar, telefonische Auskünfte nur an Werktagen zu erteilen, zumal ihre Kunden Käufe durchgehend tätigen könnten. Auf die Frage der Beein­träch­tigung ihrer Konkur­renz­fä­higkeit komme es daher nicht an. Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg möglich.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

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