13.12.2024
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Dokument-Nr. 34269

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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss03.07.2024

Besoldung von Berliner Junio­r­pro­fessoren verfas­sungs­widrigSparmaßnahmen dürfen nicht nur zulasten von Beamten gehen

Die Besoldung von Junio­r­pro­fessoren in Berlin in der Besol­dungs­gruppe W 1 in den Jahren 2012 bis 2017 war nach Überzeugung des Verwal­tungs­ge­richts Berlin verfas­sungs­widrig zu niedrig. Dies hat das Gericht im Fall eines Klägers entschieden, der ab 2012 für sechs Jahre als nach W 1 besoldeter Juniorprofessor und Beamter auf Zeit an einer Berliner Universität tätig war.

Nach den eingeholten Auskünften und Berechnungen der 26. Kammer wurden die aus dem Grundgesetz abgeleiteten Vorgaben des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts an eine amtsangemessene Alimentation, die auch auf die W-Besoldung anwendbar seien, in den streit­ge­gen­ständ­lichen Jahren nicht eingehalten. In den Jahren 2012 bis 2015 seien vier der fünf Parameter, in den Jahren 2016 und 2017 weiterhin zwei Parameter einer verfas­sungs­widrigen Unter­a­li­men­tation erfüllt.

Angespannte Finanzlage rechtfertigt keine verfas­sungs­widrige Unter­a­li­men­tation

Eine Gesamtwürdigung der alimen­ta­ti­o­ns­re­le­vanten Aspekte führe für den gesamten Zeitraum zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit der W 1-Besoldung. Hierbei maß die Kammer insbesondere dem gewichtigen Abstand der Besoldungs- zur Tarif­loh­n­ent­wicklung und der deutlichen Verletzung des sog. "Minde­st­ab­s­tands­gebots" der Besoldung in der untersten Besol­dungs­gruppe A 4 zum Grund­si­che­rungs­niveau besondere Bedeutung bei. Ferner spreche auch der unver­hält­nis­mäßige Abstand der Besoldung von Junio­r­pro­fessoren zur Besoldung der auf Lebenszeit ernannten Professoren (W 2-Besoldung) für die Verfas­sungs­wid­rigkeit der W 1-Besoldung, da insbesondere die Aufgaben- und Verant­wor­tungs­be­reiche beider Berufsgruppen weitgehend angenähert seien. Die verfas­sungs­widrige Unter­a­li­men­tation könne auch nicht durch eine angespannte Finanzlage gerechtfertigt werden, weil keine umfassende Haushalts­kon­so­li­dierung vorgenommen, sondern einseitig zulasten von Beamten gespart worden sei.

Über die Besol­dungs­vor­schriften muss nun das BVerfG entscheiden

Da nur das BVerfG verbindlich die Verfas­sungs­wid­rigkeit der gesetzlich geregelten Berliner W 1-Besoldung feststellen kann, hat das Gericht diese Frage für die Jahre 2012 bis 2017 dem BVerfG vorgelegt. Soweit der Kläger über die Feststellung der Verfas­sungs­wid­rigkeit seiner Besoldung hinaus auch bereits die Verurteilung des Landes Berlin zur Nachzahlung konkreter Beträge begehrte, hat das Gericht die Klage hingegen abgewiesen. Der besol­dungs­rechtliche Geset­zes­vor­behalt stehe der gerichtlichen Gewährung von Besol­dungs­nach­zah­lungen auch bei verfas­sungs­widriger Unter­a­li­men­tation entgegen. Es sei Beamten zuzumuten abzuwarten, bis der Gesetzgeber eine Neuregelung getroffen habe. Gegen die Abweisung der Klage im Hinblick auf den Zahlungsantrag kann der Kläger die Zulassung der Berufung zum Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

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