18.10.2024
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Dokument-Nr. 33008

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Beschluss16.06.2023Verwaltungsgericht Berlin26 K 245/23, 26 K 246/23 und 26 K 247/23
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss16.06.2023

Berliner Richter­be­soldung in 2016 und 2017 verfas­sungs­widrigBesoldung genügt den verfassungs­rechtlichen Mindestvorgaben nicht

Die Besoldung der Berliner Richter und Staatsanwälte in den Besol­dungs­gruppen R 1 und R 2 war in den Jahren 2016 und 2017 - wie bereits in den Jahren 2009 bis 2015 - in verfas­sungs­widriger Weise zu niedrig. Für die Jahre 2018 bis 2021 ist hingegen eine verfas­sungs­widrige Unter­a­li­men­tation nicht festzustellen. Das hat das Verwal­tungs­gericht Berlin in ausgewählten Verfahren entschieden.

Die drei Kläger der entschiedenen Verfahren sind Richter des Landes Berlin. Zwei Richter befinden sich als Richter am Amtsgericht bzw. Richter am Landgericht in der (Eingangs-)Besol­dungs­gruppe R 1, der dritte, ein Vorsitzender Richter am Landgericht, wird nach der Besol­dungs­gruppe R 2 besoldet. Sie berufen sich auf das Bundes­ver­fas­sungs­gericht, das in den letzten Jahren Maßstäbe dafür entwickelt hat, wann der Besol­dungs­ge­setzgeber seinen weiten Entschei­dungs­spielraum hinsichtlich der konkreten Besoldungshöhe überschreitet und die Besoldung evident unzureichend ist.

Richter­be­soldung R 1 und R 2 in 2016 und 2017 verfas­sungs­widrig

Das Verwal­tungs­gericht ist zu der Überzeugung gekommen, dass die Richter­be­soldung in den Jahren 2016 und 2017 den verfas­sungs­recht­lichen Mindestvorgaben nicht genügt. Vier der fünf vom Bundes­ver­fas­sungs­gericht vorgegebenen Parameter seien erfüllt: Die Besoldung habe sich deutlich schlechter als die Tarifentlohnung im öffentlichen Dienst, als der Nomina­l­lohnindex und als der Verbrau­cher­prei­sindex entwickelt, und außerdem wahre die unterste Besol­dungs­gruppe A 4 bei weitem nicht den gebotenen Mindestabstand zum Grund­si­che­rungs­niveau. Die verfas­sungs­widrige Unter­a­li­men­tation könne auch nicht durch eine angespannte Finanzlage gerechtfertigt werden, weil keine umfassende Haushalts­kon­so­li­dierung vorgenommen, sondern einseitig zulasten von Richtern und Staatsanwälten gespart worden sei. Da nur das Bundes­ver­fas­sungs­gericht verbindlich die Verfassungswidrigkeit der gesetzlich geregelten Berliner R-Besoldung feststellen kann, hat das Gericht diese Frage für die Jahre 2016 und 2017 dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht vorgelegt.

Richter­be­soldung R 1 und R 2 in 2018 bis 2021dagegen nicht evident zu niedrig

In den Jahren 2018 bis 2021 sei die Richter­be­soldung dagegen nicht verfassungswidrig gewesen. Zwar werde weiterhin der Mindestabstand der untersten Besol­dungs­gruppe zum Grund­si­che­rungs­niveau deutlich unterschritten, allerdings lasse eine Gesamtabwägung aller alimen­ta­ti­o­ns­re­le­vanten Kriterien die Besoldung nicht als evident zu niedrig erscheinen. In den Beamten­rechts­kammern des Verwal­tungs­ge­richts Berlin sind weiterhin eine erhebliche Anzahl (weit überwiegend ausgesetzter) Klagen auf amtsangemessene Alimentation aus unter­schied­lichen Kalenderjahren und unter­schied­lichen Besol­dungs­gruppen anhängig. Mündliche Verhandlungen ausgewählter Verfahren zur Besol­dungs­ordnung A ab 2016 sind in Vorbereitung.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

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