12.12.2024
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Dokument-Nr. 33361

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Verwaltungsgericht Berlin Urteil04.09.2023

Kein Referendariat mit Universitäts­abschluss aus dem Vereinigten Königreich nach dem BrexitKeine Verletzung des Grundrechts der Berufsfreiheit

Ein rechts­wissen­schaft­licher Universitäts­abschluss aus dem Vereinigten Königreich berechtigt nicht, zum juristischen Vorbe­rei­tungs­dienst (Referendariat) in Deutschland zugelassen zu werden, wenn der Antrag erst nach dem endgültigen Vollzug des Brexits (Ende des Überg­angs­zeitraums am 31. Dezember 2020) gestellt wurde. Das hat das Verwal­tungs­gericht Berlin entschieden.

Die Klägerin, eine deutsche Staats­an­ge­hörige, beantragte im Mai 2021 die Zulassung zum juristischen Vorbe­rei­tungs­dienst auf Grundlage von 2017 und 2020 im Vereinigten Königreich erworbenen rechts­wis­sen­schaft­lichen Abschlüssen (Bachelor und Master of Laws). Das zuständige Gemeinsame Juristische Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg lehnte den Antrag mit der Begründung ab, eine Zulassung komme aufgrund des Brexits nicht mehr in Frage. Die maßgebliche Vorschrift im Deutschen Richtergesetz (DRiG), die eine Zulassung zum Referendariat mit einem ausländischen rechts­wis­sen­schaft­lichen Abschluss ausnahmsweise zulasse, sei im Falle der Klägerin nicht mehr anwendbar, weil sie ihren Zulas­sungs­antrag erst nach dem endgültigen Vollzug des Brexits gestellt habe. Die Klägerin könne deshalb nicht mehr von der europarechtlich begründeten Ausnah­me­vor­schrift profitieren. Nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren hat die Klägerin dagegen Klage erhoben.

Keine europa­rechtliche Notwendigkeit der Anrechnung mehr

Das VG hat die Klage abgewiesen. Zwar sehe das DRiG vor, dass Personen, die ein rechts­wis­sen­schaft­liches Univer­si­täts­diplom besitzen, das u.a. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erworben wurde, zum Vorbe­rei­tungs­dienst zugelassen werden, wenn ihre Kenntnisse und Fähigkeiten den durch die bestandene staatliche Pflicht­fach­prüfung bescheinigten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen. Nach Auffassung des Gerichts hätte die Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Europäischen Union aber jedenfalls im Zeitpunkt der Antragstellung noch bestehen müssen. Es komme insoweit nicht auf den Zeitpunkt des Erwerbs des Univer­si­täts­ab­schlusses an. Denn der Gesetzgeber habe die nur ausnahmsweise mögliche Zulassung zum Referendariat auf Grundlage von ausländischen juristischen Abschlüssen allein aus einer europa­recht­lichen Notwendigkeit heraus geschaffen. Dieser Zweck sei wegen des Brexits im Fall der Klägerin nicht mehr einschlägig.

Kein Vertrau­ens­schutz

Verfas­sungs­recht­lichen Bedenken begegne die Ablehnung der Zulassung zum Referendariat nicht. Insbesondere könne sich die Klägerin nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil ein Vollzug des Brexits lange Zeit absehbar gewesen sei und sie ihren Antrag daher rechtzeitig vorher hätte stellen können. Auch das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) sei nicht verletzt. Die Grundregel, wonach ein Erstes Staatsexamen erforderlich sei, könne mit der Absicherung der Qualität der Rechtspflege gerechtfertigt werden. Es bestehe keine verfas­sungs­rechtliche Notwendigkeit, die Klägerin von dieser Grundregel zu befreien. Gegen das Urteil kann beim Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

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