18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.

Dokument-Nr. 28649

Drucken
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Berlin Beschluss17.04.2020

Coronagefahren rechtfertigen kein Fernbleiben von schriftlicher AbiturprüfungDurchführung der schriftlichen Abiturprüfungen unter seuchen­recht­lichen Gesichtspunkten zulässig

Eine Berliner Schülerin ist vor dem Verwal­tungs­gericht Berlin mit einem Eilantrag gescheitert, mit dem sie erreichen wollte, nicht an den ab dem 20. April 2020 angesetzten schriftlichen Abiturprüfungen teilzunehmen.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Antragstellerin ist Schülerin und Abiturientin eines Berliner Gymnasiums. Nach dem Willen des Berliner Senats beginnen dort - wie an allen Berliner Schulen - ab dem 20. April 2020 die schriftlichen Abiturprüfungen. Unter Berufung auf etwaige mit den konkreten Prüfungs­be­din­gungen verbundene Gesund­heits­ge­fahren begehrt sie im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes, so lange nicht an den Prüfungen teilnehmen zu müssen, bis sichergestellt sei, dass keine Gefahr der Ansteckung mit dem Coronavirus mehr bestehe.

VG verneint Anspruch auf Fernbleiben von schriftlicher Abiturprüfung wegen Coronagefahren

Der Eilantrag hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf Fernbleiben von den Abiturprüfungen, weil deren Durchführung unter seuchen­recht­lichen Gesichtspunkten zulässig sei. Nach der Coronavirus-Eindäm­mungs­maß­nah­men­ver­ordnung dürften Prüfungen bei Einhaltung eines Mindestabstands zwischen den anwesenden Personen von mindestens 1,5 Metern durchgeführt werden. Dass diese Abstand­s­an­for­derung nicht eingehalten werde, habe die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr habe die zuständige Senats­ver­waltung den Schulen eine Vielzahl von Schutzmaßnahmen vorgeschrieben. Dazu zähle etwa die maximale gleichzeitige Anwesenheit einer Höchstzahl von acht, in Ausnahmefällen zehn Personen pro Prüfungsraum und ein Abstand zwischen den Arbeitsplätzen von sogar zwei Metern. Ferner sollten die Schüler zeitversetzt zur jeweiligen Prüfung eintreffen, und die einer Risikogruppe zugehörigen Schüler sollten einen separaten Prüfungstermin erhalten.

Angeordnete Schutzmaßnahmen zur Minimierung einer Übertragung des Coronavirus nach derzeitiger Erkenntnislage ausreichend

Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass diese und weitere Vorkehrungen während des Prüfungs­ge­schehens am Gymnasium der Antragstellerin nicht eingehalten würden. Die Maßnahmen seien nach derzeitiger wissen­schaft­licher Erkenntnislage auch hinreichend, weil bereits ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen das Risiko einer Übertragung des Coronavirus deutlich vermindere. Zudem könne die Antragstellerin durch ein infek­ti­o­ns­schutz­ge­rechtes Eigenverhalten auch selbst zu einer möglichst risikoarmen Teilnahme am Prüfungs­ge­schehen beitragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss28649

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI