18.10.2024
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Dokument-Nr. 29454

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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss10.11.2020

Corona-Beschränkungen gelten auch für Laternenumzug und Kinder­ge­burtstagSchutz der Gesundheit rechtfertigt Eingriff in das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit

Das VG Berlin hat entschieden, dass durch die Corona-Beschränkungen auch ein Laternenfest im Freien mit einer Gruppe von maximal zehn Kindern aus einer gemeinsamen Kinder­ta­gesstätte mit jeweils einem Elternteil sowie die Geburts­tagsfeier eines Kindes untersagt sind.

Im hier vorliegenden Fall ist nach § 1 Abs. 4 der SARS-CoV-2-Infek­ti­o­ns­schutz­ver­ordnung des Landes Berlin (SARS-CoV-2-IfSG) der Aufenthalt im öffentlichen Raum im Freien nur allein, im Kreise der in § 1 Absatz 3 genannten Personen (Ehe- oder Leben­s­part­ne­rinnen und -partner, Angehörige des eigenen Haushalts und für Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht) oder für Angehörige des eigenen Haushalts und zwei weitere Personen aus verschiedenen Haushalten oder eines weiteren Haushalts gestattet. Es gilt zudem eine Perso­ne­n­o­ber­grenze von höchstens zehn zeitgleich anwesenden Personen. Hiergegen wandte sich der Antragsteller, der ein Laternenfest im Freien mit einer Gruppe von maximal zehn Kindern aus einer gemeinsamen Kinder­ta­gesstätte mit jeweils einem Elternteil sowie die Geburts­tagsfeier seiner Tochter plant.

Regelungen der Infek­ti­o­ns­schutz­ver­ordnung wahrscheinlich nicht rechtswidrig

Das VG hat den Eilantrag zurückgewiesen, mit dem der Antragsteller festgestellt wissen wollte, dass die vorgenannten Regelungen auf die beiden Aktivitäten keine Anwendung finden. Es sei nicht mit der erforderlichen hohen Wahrschein­lichkeit davon auszugehen, dass sich § 1 Abs. 4 SARS-CoV-2-IfSG in einem etwaigen Haupt­sa­che­ver­fahren als rechtswidrig erweisen werde. Die Voraussetzungen für ein Tätigwerden des Verord­nungs­gebers seien - wie bereits in einer Vielzahl von Fällen durch das VG entschieden - gegeben.

Beschränkung angemessen

Die Erstreckung von Beschränkungen auf jegliche Art von privaten Zusammenkünften und damit auch der hier in Rede stehenden Aktivitäten sei geeignet, den Zweck der Maßnahme - die allgemeine Kontaktreduzierung und die Vermeidung möglicher Anste­ckungsfälle - zu fördern. Die Beschränkung sei auch angemessen.

Schutz des Lebens und der Gesundheit vorrangig

Der Eingriff in das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit sei von geringem Gewicht; das Interesse des Antragstellers, "ein Stück Normalität" zu erlangen und soziale Kontakte zu pflegen, müsse vorläufig hinter dem Ziel des Schutzes des Lebens und der Gesundheit zurücktreten. Die Ungleich­be­handlung mit weiterhin möglichen Versammlungen sei vor dem Hintergrund der überragenden Bedeutung der Versamm­lungs­freiheit gerechtfertigt.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

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